So, und dann gleich noch ein AG-Urteil, und zwar das AG Mitte, Urt. v. 11.01.2017 – 112 C 3117/16, zu der interessanten Frage: Wie berechnet sich eigentlich der Schadensersatzanspruchs eines ausländischen Geschädigten bzw. auf welchen Umtauschkurs ist bei ihm abzustellen? Dazu das AG:
„Zutreffend hat der Kläger für die Berechnung seines Schadensersatzanspruchs auf den Umtauschkurs des Unfalltages abgestellt. Denn an diesem Tag ist der Schadensersatzanspruch entstanden. Soweit die Beklagte meint, es sei auf den Umtauschkurs am Tag der Regulierung durch die Beklagte abzustellen, ist dieser Tag völlig willkürlich gewählt. Der Umtauschkurs könnte an diesem Tag zugunsten des Geschädigten oder aber auch zugunsten des Schädigers ausfallen. Darüber hinaus hätte es der Schädiger in der Hand, an einem Tag zu regulieren, der einen für ihn günstigen Umtauschkurs bietet. Dies kann nicht richtig sein. Soweit die Beklagte auf die von ihr zitierten Entscheidungen des BGH abstellt, sind diese zum einen veraltet und zum anderen betreffen sie keine Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfallsachen.“
Die Entscheidung ist zwar pragmatisch. Ob sie allerdings auch zutreffend ist ,ist zumindest zweifelhaft.
Leider haben wir keine Kenntnis von den im Urteil nur erwähnten BGH- Entscheidungen (die veraltete seien und keine SE- ansprüche aus Verkehrsunfallsachen betreffen sollen).
Jedenfalls gibt es den § 244 BGB (Fremdwährungsschuld).
Der Zahlungsort, liegt aufgrund des Unfallortes vorliegend im Inland. Der Geschädigte wohnt im Ausland. Die Versicherung des Schädigers hat hier eine Ersetzungsbefugnis, stattdessen in Fremdwährung zu leisten (sog. unechte Fremdwährungsschuld), wobei der Umrechnungskurs zur Zeit der Zahlung am Zahlungsort zugrunde zu legen ist (§ 244 II BGB).
Wird wie vorliegend in einer anderen Währung – hier polnische Zloty – als Euro bezahlt, so erfolgt die Umrechnung gem. § 244 II BGB nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.
Das Übersenden des Schadensersatzbetrages ist die Erfüllung des Schadensersatzanspruches,
der zutreffend am Unfalltag entstanden ist.
Das Empfangen – der Schickschuld – durch den Gläubiger ist lediglich der Eintritt des geschuldeten Erfolges (Erfolgsort).
Das der Schuldner wie die Versicherung aber „manipulieren könnte“ kann kein Argument sein.
Erstens weiß die Versicherung nicht um die Entwicklung der Wechselkurse der nächsten Tage, zum anderen kann dem mit in einer In-Verzug- Setzung begegnet werden.
Gem. § 288 Abs. 4 BGB sind neben den gesetzlichen Verzugszinsen weitere Verzugsschäden nicht ausgeschlossen. Und ein solcher kann durchaus bei verspäteter Zahlung einer Fremdwährungsschuld auch als Wechselkursschaden aus Verzug vorliegen:
„Zutreffend ist, dass dem Grunde nach bei verspäteter Zahlung einer Fremdwährungsschuld ein Wechselkursschaden aus Verzug begründet werden kann. Liegt eine echte Fremdwährungsschuld vor, hat der Kursverlust der ausländischen Währung während des Verzugs zur Folge, dass der Gläubiger bei der Zahlung für den Betrag der ausländischen Währung nur einen geringeren Betrag in der eigenen Währung erhält, als er bei rechtzeitiger Zahlung erhalten hätte. Dass dies grundsätzlich einen zu ersetzenden Verzögerungsschaden darstellt, ist anerkannt.“ OLG Köln, Urt. v. 20. April 2012 – 82 O 147/11
M. E. ist daher nach § 244 II BGB auf den Kurswert am Überweisungstag abzustellen.