Zu der Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren gibt es nach (Ab)Trennung von Verfahren? sind leider keine Lösungsversuche gekommen. Vielleicht war sie ja zu einfach 🙂 oder es liegt daran, dass die Frage schon bei Facebook gelaufen und dort beantwortet worden istl Also dann auch hier die Antwort:
„Hallo Herr Kollege, auch wenn Sie es nicht gern lesen werden: Es ist dieselbe Angelegenheit bei Ihrem Mandanten, da es derselbe Verfahrensgegenstand ist/geblieben ist. Daher nur 1 x Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, 1 x Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG und auch nur 1 x Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG. Zu dem Ganzen Burhoff, RVG, Teil A Rn 1892 ff. mit Beispiel bei Rn 1896). ….“
Hier spielt mal wieder § 15 RVG eine Rolle. Wird leider häufig übersehen. Und: Ich mache mal wieder Werbung für den RVG-Kommentar. Zur Bestellung geht es hier. 🙂