Heute dann einen „Verkehrsrechtstag“. Den Auftakt macht ein Beschluss aus Bayern, und zwar der OLG Bamberg, Beschl. v. 17.01. 2017 – 3 Ss OWi 1630/16 – betreffend eine Geschwindigkeitsmessung mit TraffiStar. Der Verteidiger hatte gegen die Verwertbarkeit der Messung geltend gemacht, dass auf dem zu den Akten gelangten Ausdruck des Messfotos kein Schlosssymbol sichtbar ist, und deshalb an Authentizität und Integrität der Messdaten gezweifelt und weitere Aufklärung verlangt. Die Antwort des OLG wird nicht überraschen:
„a) Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Tatgericht musste sich nicht zu weiterer Aufklärung gedrängt sehen. Ein Aufklärungsbedarf folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht daraus, dass das „Schlosssymbol“, welches die Authentizität und Integrität der mit dem Messgerät „TRAFFIPAX TraffiStar S 330″ ermittelten Messdaten belegen soll, nicht auf dem ausgedruckten Messbild ersichtlich ist. Denn nach der von der Rechtsbeschwerde zutreffend zitierten Bedienungsanleitung wird dieses Symbol zwar bei der Öffnung der digitalen Datei mit dem Auswerteprogramm angezeigt, damit sich der mit der Auswertung befasste Beamte von der Authentizität und der Integrität der Daten überzeugen kann. Allerdings wird das Sicherungssymbol bei der Abspeicherung des Tatfotos nach der Auswertung nicht mehr eingeblendet und erscheint deshalb auch nicht auf dem zu den Akten gelangten Ausdruck. Damit sind gerade keine Umstände gegeben, welche an der Datenauthentizität und -integrität zweifeln ließen. Dies gilt umso mehr, als nach den Urteilsfeststellungen die mit der Auswertung betraute Beamtin das Vorhandensein aller relevanten Messdaten bestätigt hatte.“
Aufgehoben hat das OLG dann aus einem anderen Grund. Denn: Macht der Tatrichter, der den Betroffenen als Fahrzeugführer durch den Vergleich mit dem aufgrund einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigten Messfoto identifiziert hat, nicht von der Möglichkeit nach § 267 Abs. 1 Satz StPO i.V.m. § 71 Abs. 1OWiG Gebrauch, so hat er das Lichtbild so genau und ausführlich zu beschreiben, dass das OLG die Eignung zur Identifizierung der Abbildung überprüfen kann. Die bloße Aufzählung von einzelnen Gesichtsteilen genügt hierfür nicht.
Das ist BGHSt 41, 376. Die Entscheidung hatte das AG dann wohl übersehen.