Da die mit dem § 329 StPO zusammenhängenden Fragen in der Praxis eine große Rolle spielen, hier dann nach dem OLG Hamm, Beschl. v. 25.10.2016 – 3 RVs 72/16 – dazu: Die Gerichtssprache ist deutsch, oder: Unwirksame Ladung?, der OLG Dresden, Beschl. v. 13.12.2016 – 1 OLG 13 Ss 802/16. Entschieden wird nichts Neues, aber es wird noch einmal deutlich, dass die Frage, ob der Angeklagte unentschuldigt nicht erschienen ist, immer auch davon abhängt, ob ihm in subjektiver Hinsicht ein Vorwurf wegen des Ausbleibens in der Hauptverhandlung gemacht werden kann:
„Der Tatrichter hat zwar – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die vom Angeklagten vorgelegten ärztlichen Atteste keine „ausreichenden Hinweise für eine Flugunfähigkeit“ des Angeklagten enthalten und sich ihnen „keine medizinisch stichhaltigen Gründe für eine Reiseunfähigkeit per Flugzeug“ entnehmen lassen. Die aufgrund dessen getroffene Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei (objektiv) nicht genügend entschuldigt, ist deshalb nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat jedoch ersichtlich nicht bedacht, dass der Begriff der unentschuldigten Säumnis eine Pflichtverletzung auch in subjektiver Hinsicht voraussetzt (OLG Köln, VRS 97, 362; KG Berlin, Beschluss vom 29. März 1999 – 1 Ss 40/99; OLG Düsseldorf, StV 1985, 316 f.). Das Nichterscheinen kann daher einem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er in berechtigtem Vertrauen auf die Richtigkeit einer ärztlichen Diagnose und ggfs. eines ärztlichen Rates davon ausgeht, aus gesundheitlichen Gründen einen Gerichtstermin nicht wahrnehmen zu können oder zu sollen, und zudem annehmen kann, das eingereichte Attest reiche aus, um ihn genügend zu entschuldigen (OLG Köln, a.a.O.). Anhaltspunkte, dass vorliegend das ärztliche Attest – etwa durch Vorspiegeln falscher Symptome oder Erstellen eines Gefälligkeitsattests – durch den Angeklagten erschlichen war und damit für ihn ein Vertrauenstatbestand ersichtlich nicht begründet werden konnte, liegen nicht vor. Gleichfalls kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, dass das Gericht dem Angeklagten nach Vorlage der ärztlichen Atteste in den Hauptverhandlungsterminen vom 10. und 14. Juni 2016 mitgeteilt hätte, dass diese nicht ausreichend seien, ihn hinreichend zu entschuldigen.“
Der Umstand wird häufig übersehen.