Die zweite heute vorgestellte verkehrswaltungsrechtliche Entscheidung ist das VG Berlin, Urt. v. 04.10.2016 – 4 K 143.16 -, das mich ein wenig ratlos zurücklässt. Nicht wegen der Urteils bzw. wegen der entschiedenen Rechtsfrage, sondern wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts:
Kläger ist/war ein Rechtsanwalt. Der hatte 2013 beantragt, seine alte Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umzuschreiben. Dabei kreuzte er das Feld zur Beantragung der Klasse T ( = Traktor) er auf dem Antragsformular nicht an. Der neue Kartenführerschein der Klassen AM, A1, A, B, C1, BE, C1E und L wurde hergestellt. Anfang 2015 beantragte der Rechtsanwalt dann die Erteilung der Klasse T. Diese hätte den Rechtsanwalt berechtigt, u.a. bis zu 60 km/h schnelle Zugmaschinen/Traktoren beim Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft zu führen. Früher war diese Berechtigung in der Führerscheinklasse 3 enthalten. Den von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderten Nachweis einer Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft erbrachte der Rechtsanwalt trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Daher lehnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag auf Erteilung der Klasse T im Wege der Umstellung ab.
Dagegen dann die Klage, die eben beim VG Berlin keinen Erfolg hatte. Das VG sieht in der Beschränkung der prüfungsfreien Erteilung der Klasse T im Rahmen der Umstellung einer alten Fahrerlaubnis auf den Personenkreis, der in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist, keine Verletzung der Grundrechte des Klägers. Denn:
- Mangels aktueller oder aktuell absehbarer Tätigkeit in diesem Bereich könne sich der Kläger nicht auf die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) berufen. Aus der – bei lebensnaher Betrachtung ohnehin fernliegenden – Möglichkeit einer entsprechenden künftigen beruflichen Tätigkeit ergebe sich ebenfalls keine solche Verletzung.
- Auch verletzte die Rechtslage den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) nicht. Denn die Differenzierung zwischen aktuell in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen und anderen Personen beruhe auf dem beruflichen Bedürfnis tatsächlich tätiger Land- oder Forstwirte und damit auf einem sachlichen Grund. Zudem könnten diese Personen aufgrund ihrer alten Fahrerlaubnis die betreffenden Fahrzeuge auch ohne weitere Fahrprüfung sicher führen. Im Interesse der Verkehrssicherheit sei es dem Rechtsanwalt zumutbar, im unwahrscheinlichen Fall der zukünftigen Aufnahme einer Tätigkeit, für die eine Fahrerlaubnis der Klasse T erforderlich sei, eine entsprechende Fahrprüfung zu absolvieren.
Offen gelassen hat das VG dabei die m.E. vorrangige Frage:
- „Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch des Klägers im vorliegenden Fall bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil er die Erteilung der Klasse T nicht zusammen mit seinem am 16. Mai 2013 gestellten Antrag auf Umstellung der Fahrerlaubnis alten Rechts mit beantragt hatte. Nach der dem Kläger bekannten und von ihm selbst zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 10. Februar 2011 – OVG 12 LB 98/09 –, juris, Rn. 22) ist die Umstellung alter Fahrerlaubnisse ein einheitlicher Vorgang, der mit der Ausfertigung des neuen Führerscheins vollendet ist und danach nicht nochmals vollzogen oder ergänzt werden kann. Der neue Kartenführerschein des Klägers war im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Beantragung der Klasse T schon seit fast eineinhalb Jahren hergestellt und lag zur Abholung bereit….“
- Wie gesagt, mich erstaunt der Sachverhalt, da ich – ebenso wie m.E. das VG – nicht so richtig erkenne, was der Kläger mit der Fahrerlaubnisklasse T will. Strebt er einen Berufswechsel an oder will er Fachanwalt für Agrarrecht werden und meint, dazu sei die Fahrerlaubnisklasse T erforderlich? Jedenfalls sieht es mir nach „Kopfsache“ aus, denn warum sonst lässt man die ausgestellte umgeschriebene Fahrerlaubnis liegen? Und: Wenn die Klasse T so wichtig war/ist, warum mache ich dann beim Umstellungsantrag nicht an der Stelle dann auch ein Kreuzchen.
Vielleicht hatte sich der Kollege in einen Porsche verliebt.
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Gerade ein Anwalt sollte beim Verlust von Rechten doch aufmerksam werden. Warum hat man durch die Umwechslung des Führerscheins plötzlich weniger Rechte, obwohl genau das Gegenteil stets immer behauptet wird?
Der Fehler des Anwalts war es sicherlich, hier in Berlin das durchzufechten. Die Berliner Verwaltungsrichter sind mehrheitlich behördenfreundlich und staatstragend; gerade im Bereich des Verkehrswesens. Progressive Verwaltungsgerichte gibt es eher in Westdeutschland, etwa Hamburg. Schlecht vorbereitet also von anwaltlicher Seite.
Gesetz dem Fall, er hätte im Antrag das Kreuzchen nicht vergessen: Wie sieht’s mit Bestandsschutz aus!
Das lässt sich einfach erklären: Viele Bürger haben nebenberuflich beispielsweise die Verwaltung land- und forstwirtschaftlichen Familienvermögens zu erledigen! Da kann es dann schon mal
passieren, dass man zur Unzeit ausrücken muss, um bei Sturm umgestürzte Bäume auf einem mehrere Quadratkilometer grossen Grundstück zu beseitigen, da man zugleich die Verkehrssicherungspflicht auf zig Wegen und Strassen sicherzustellen hat.
Mit einem PKW kann man solche Arbeiten leider kaum erledigen.
Als Rechtsanwalt war sich dieser Herr der Problematik eines Verstosses (Strafverfahren!) bewusst. Der wird immerhin sogar auf abgelegenen Bauernhöfen bejaht, solange dort kein öffentlicher Verkehr mit Schranken komplett ausgesperrt wird, was auf grösseren Grundstücken, die von
öffentlichen Strassen von der Kreisstrasse bis zur Schnellstrasse durchzogen sind, nicht realisierbar ist.
Wenn man sich dann noch an schikanöse Fahrprüfer zurückerinnert (sei es grundlos beim Warten an der Ampel herumbrüllende Prüfer zivil oder bei der Bundeswehr), bei denen man z.B. dann als Ortsfremder in einer Einbahnstrasse ein Stück über einen Parkplatz fahren musste, um dann links abbiegen zu lassen, um dann jeden durchfallen zu lassen, der das auf dem Parkplatz umfahrene, vom Parkplatz aus unsichtbare Aufhebungsschild nicht beachtet hat, wozu man die Strasse kennen musste, kann man auf neue Führerscheinprüfungen dankend verzichten.
Insofern kann ich das Begehren des Rechtsanwalts sehr gut nachvollziehen, denn ich stehe gerade vor einem ganz ähnlichen Problem. Die Regierung Kohl hat damals leider schlecht verhandelt, dass solche Besitzstandswahrungen nur auf Antrag nach restriktiver Prüfung gewährt werden. In anderen EU-Staaten erfolgt die Vergabe garantiert grosszügiger. Belgien kannte z.B. früher keine solchen praktischen Führerscheinprüfungen – nichtmal für LKWs und Busse!