Die Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Ein „Kalendertag“ oder „zwei Verhandlungstage“ = 2 Terminsgebühren?, scheint auf den ersten Blick klar, wenn man in das RVG schaut. Da heißt es ja bei der Nr. 4108 VV RVG „je Hauptverhandlungstag“ und damit auf den ersten Blick: Nur eine Terminsgebühr.
Aber der Kollege ist/war m.E. auf dem richtigen Weg. Denn m.E. wird man den Fall schon etwas anders sehen können/müssen, als den Fall der bloßen Unterbrechung der Hauptverhandlung und Fortsetzung am selben Tag. Und ich habe dann mal in einem (maßgeblichen) 🙂 RVG-Kommentar zu der Frage nachgeschaut und bei Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014, br. 4108 VV Rn. 3 f. gefunden:
„3
Finden an einem Tag mehrere Hauptverhandlungstermine statt, erhält der Rechtsanwalt nur eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV. Das folgt aus der Formulierung, wonach die »Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag« entsteht, nicht je »Hauptverhandlung« (AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4108 – 4111 Rn 18; LG Hannover, JurBüro 1996, 190).4
Beispiel:
Es findet ein Hauptverhandlungstermin vor dem AG statt. Zu diesem sind drei Zeugen geladen, von denen aber zunächst nur zwei erschienen sind. Deshalb wird nach Vernehmung der beiden erschienenen Zeugen die Hauptverhandlung um 11.00 Uhr unterbrochen und Fortsetzungstermin für den gleichen Tag um 14.00 Uhr bestimmt. In dem wird der dann vorgeführte und nun erschienene dritte Zeuge vernommen. Rechtsanwalt R hat an beiden Terminen teilgenommen.Rechtsanwalt R erhält die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV nur einmal, da es sich nur um einen »Hauptverhandlungstag« handelt. Allerdings muss der Umstand, dass an einem Tag zwei Hauptverhandlungstermine stattgefunden haben, bei der konkreten Bemessung der Gebühr über § 14 Abs. 1 berücksichtigt werden.
Hinweis:
Etwas anderes als im o.a. Beispiel gilt selbstverständlich, wenn die Hauptverhandlung nicht unterbrochen und am selben Tag fortgesetzt wird, sondern wenn ausgesetzt und mit der Hauptverhandlung neu begonnen wird oder wenn ein Fortsetzungstermin an einem anderen Tag bestimmt wird.“
Man muss nur wissen, wo es steht. Zu der Frage gibt es bislang keine Rechtsprechung. Demnächst dann wohl, denn der Kollege wird es im Zweifel durchfechten 🙂 .
Nachtrag: Als ich den Beitrag entworfen habe, gab es keine Rechtsprechung. Inzwischen dann schon, und zwar und den AG Cottbus, Beschl. v. 04.10.2016 – 72 Ls 1610 Js 19300/12 (14/14) – dazu: „Verteidiger, komm zurück“ – es gibt auch eine zweite Terminsgebühr