„Und sie bewegt sich doch, die Rechtsprechung der OLG“ – so leitet der Kollege Deutscher seine Stellungnahme zum OLG Brandenburg, Beschl. v. 08.09.2016 – (2 B) 53 Ss-Owi 343/16 (163/16) – ein, die für den VRR bestimmt ist. Und ich gebe ihm Recht. In der Tat eine schöne Entscheidung, die sich m.E. wohl tuend von den „Beton-Entscheidungen“ des OLG Bamberg und des OLG Frankfurt absetzt (Nochmals: Grausame Akteneinsicht, oder: Doppelschlag aus Bamberg und Lebensakte: Gibt es nicht, brauchst du nicht, kriegst du nicht, oder: Das „despektierliche“ OLG Frankfurt). Man könnte auch sagen: Geht doch.
Es geht im vom OLG Brandenburg entschiedenen Fallmal wieder um die Lebensakte bzw. sonstige Unterlagen pp. Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Den Antrag des Verteidigers auf Einsicht in die Lebensakte des Messgerätes hatte die Bußgeldstelle zuvor im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgelehnt, dass Lebensakten im Land Brandenburg für die Messgeräte der Polizei nicht geführt würden. In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger dann beantragt, die Wartung und Reparaturnachweise des hier verwendeten Messgerätes beizuziehen. Diesen Antrag hatte das AG unter Hinweis auf das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens abgelehnt. Das OLG hat das AG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Das OLG bejaht einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und bejaht eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO. Begründung:
„Dieses Vorgehen wird dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) nicht gerecht.
Die Verwaltungsbehörde hat dem Betroffenen bereits im Vorverfahren den Zugang zu Informationen verwehrt, die für seine Verteidigung in dem vorliegenden Verfahren von Bedeutung sein konnten. Zwar war die Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet, eine Lebensakte für das hier zum Einsatz gekommene Messgerät zu führen. Sie hatte allerdings gemäß § 31 Abs. 4 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren. Mit der Verweigerung, diese Unterlagen der Verteidigung zugänglich zu machen, hat die Verwaltungsbehörde der Verteidigung die Möglichkeit genommen, konkrete Anhaltspunkte für eine der Gültigkeit der Eichung entgegenstehende Reparatur oder einen sonstigen Eingriff in das Messgerät aufzufinden (OLG Jena NJW 2016, 1457). Diesem Fehler der Behörde hätte das Amtsgericht abhelfen müssen, indem es der Verteidigung die bezeichneten Unterlagen zur Verfügung stellte.
Dem kann hier nicht entgegengehalten werden, dass der Betroffene nicht zuvor eine gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG herbeigeführt hat. Es spricht bereits viel dafür, dass ihm dieser Weg aufgrund der ohnehin ungewissen Erfolgsaussichten eines solchen Antrages von vornherein nicht zuzumuten war (vgl. dazu OLG Jena a.a.O.).
Hinzu kommt hier, dass der Verteidiger des Betroffenen in seinem Schriftsatz vom 30. März 2016 darauf hingewiesen hatte, dass ihm die Bußgeldbehörde die Einsicht in die Wartungs- und Reparaturunterlagen bis dahin verweigert hatte. Bereits dies hätte Anlass geben müssen, dem nachzugehen oder zumindest durch Nachfrage bei dem Verteidiger zu klären, ob dieses Vorbringen als Antrag gemäß § 62 OWiG verstanden werden sollte.
Schließlich steht der Zulässigkeit der Verfahrensrüge in dem vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass sich der Betroffene nicht während des Laufes der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist um erneute Einsicht bei der Verwaltungsbehörde bemüht hat. Dies musste angesichts deren früherer Reaktion gänzlich aussichtslos erscheinen (vgl. OLG Jena a.a.O.).“
Auf derselben richtigen Linie übrigens das vom OLG Brandenburg angeführte OLG Jena (vgl. dazu Akteneinsicht a la OLG Jena, oder: Burhoff und sein „Teufelskreis“) und wohl auch das OLG Celle (vgl. dazu OLG Celle: Messdaten und Token sind herauszugeben, oder: Sie – die OLG Rechtsprechung – bewegt sich doch). Wenn man das so sieht, kann man ein deutliches Nord-/Südgefälle feststellen.
Ein sehr wertvoller Hinweis angesichts der Tatsache, dass ich gerade in vier Verfahren verteidige weg Geschwindigkeitsüberschreitungen in Brandenburg
Ich gebe immer wertvolle Hinweise 🙂
Hallo Herr Burhoff,
Können Sie den link zur Entscheidung noch einstellen? Das wäre einfach wunderbar😉😉😉
Sorry, aber steht doch auf der Homepage.
Ich hatte ihn nicht gefunden- jetzt aber! Sorry!