Im BGH, Beschl. v. 03.08.2016 – 5 StR 289/16 – ging es um eine Problematik, die in der Praxis immer mal wieder anzutreffen ist, nämlich um die erst nach Beginn der Hauptverhandlung ausgehändigte Anklageschrift. Der Angeklagte hatte gerügt, dass eine nach § 207 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 StPO nachzureichende Anklageschrift nicht spätestens mit der Ladung zum Termin zugestellt (§ 215 Satz 2 StPO) worden war, sondern erst nach Beginn der Hauptverhandlung ausgehändigt wurde.
Der BGH sagt dazu in der Entscheidung, dass eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO gleichwohl nur dann vorliegt, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht.
„Vorliegend ist ein solcher Zusammenhang auszuschließen, weil eine Beeinträchtigung der Möglichkeiten des Angeklagten, sich ausreichend auf die Verteidigung gegen die noch angeklagten Tatvorwürfe vorzubereiten (Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. b MRK), durch die Ablehnung seines Antrags auf Unterbrechung der Hauptverhandlung um eine Woche nicht vorlag. Denn der Verteidigung war bereits seit Zustellung des – teilweise die Eröffnung des Verfahrens ablehnenden – Eröffnungsbeschlusses am 1. Oktober 2015 bekannt, welche der ursprünglich angeklagten Tatvorwürfe noch Gegenstand des Verfahrens sein werden. Durch die in der Hauptverhandlung vom 2. März 2016 nachgereichte Anklageschrift hat sich hieran nichts geändert, weil lediglich die Tatvorwürfe, hinsichtlich derer das Hauptverfahren nicht eröffnet worden war, nicht mehr aufgeführt waren; das Beweismittelverzeichnis und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen blieben unverändert, so dass eine Beeinträchtigung der Verteidigung.“