Ich hatte länger nichts mehr zum getürktenmanipulierten Unfall. Das kommt mir das OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.04.2016 – 4 U 96/15 – gerade recht. Ist zwar schon etwas älter, aber ich bin gerade erst vor kurzem darauf gestoßen. Das OLG entscheidet über einen Unfall auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes, zu dem die Polizei hinzugezogen worden ist. Beides hindert das OLG aber nicht daran, von einem manipulierten Unfall auszugehen. Denn auf die Gesamtschau kommt es an.
Zunächst die Leitsätze der Entscheidung:
- 1. Gegen die Annahme einer Unfallmanipulation spricht es nicht, wenn zwar die Polizei hinzugezogen wird, diese aber über die Verkehrsunfallanzeige hinaus keine eigenen konkreten Feststellungen zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen trifft und auch keine Spuren sichert.
- 2. Auch ein Schadensereignis an einem belebten Ort nahe bei einem großen Einkaufszentrum oder auf dessen Parkplatz steht der Annahme einer Unfallmanipulation im Einzelfall nicht entgegen.
- 3. Wird eine vor dem Schadensereignis bereits bestehende Freundschaft oder Bekanntschaft der Unfallbeteiligten verschwiegen oder wahrheitswidrig in Abrede gestellt und sodann durch verdeckte Befragung von Seiten des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers oder auf andere Weise aufgedeckt und im Rechtsstreit nachgewiesen, liegt darin ein besonders werthaltiges Indiz für eine Unfallmanipulation.
Und dann zu den (sonstigen) Indizien, nämlich u.a.:
- Ein wertloses Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen – wie der von der Beklagten zu 1 hier geführte Pkw – eignet sich als Schädigerfahrzeug besonders gut für die Herbeiführung einer Unfallmanipulation.
- Beim Geschädigtenfahrzeug handelt es sich um einen am 12.11.2007 erstmals und am 09.09.2013, also knapp drei Monate vor dem Verkehrsunfallgeschehen am 06.12.2013, letztmals zugelassenen Audi A6 Avant, dessen Wiederbeschaffungswert im Haftpflichtschadengutachten mit 13.250 € angesetzt wurde.
- Mit ihrer Schadensersatzklage macht die Klägerin vergleichsweise hohen zu realisierende Reparaturkosten geltend, denen eine eher geringe Beschädigung des Fahrzeugs gegenüber steht.
- Der Pkw Audi A6 Avant war bereits in ein weiteres Schadenereignis verwickelt , zu dem widerspruchsvolle Erklärungen der Klägerin einerseits und ihres Ehemannes andererseits vorliegen.
Wer sich mit solchen Sachen befassen muss, sollte das Urteil mal lesen….