Mit fortschreitender Digitalisierung des (anwaltlichen) Arbeitsplatzes stellt sich zunehmend immer wieder auch die Frage, ob Rechtsmittel per Email eingelegt werden können. Ich habe darüber ja auch schon häufiger berichtet. Jetzt hat dann auch (noch einmal) der BFH im BFH, Beschl. v. 19.05.2016 – I E 2/16 – mit der Frage befasst und sie grundsätzlich verneint. Nach dem Sachverhalt hatte die Beschwerdeführerin gegen den Kostenansatz durch die Kostenstelle des BFH Erinnerung gem. § 66 GKG eingelegt, und zwar mit einer Email ohne elektronische Signatur. Der BFH hat die Erinnerung als unzulässig angesehen:
„3. Anträge und Erklärungen können im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten (schriftlich) eingereicht werden; demgemäß besteht auch vor dem BFH kein Vertretungszwang (Senatsbeschluss vom 20. August 2012 I E 2/12, BFH/NV 2013, 46).
Die Erinnerung ist jedoch unzulässig, da sie nicht dem Schriftformerfordernis genügt. Grundsätzlich ist nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG eine Erinnerung gegen den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Dem wird regelmäßig nur entsprochen, wenn der (bestimmende) Schriftsatz unterschrieben, d.h. handschriftlich unterzeichnet ist (Beschlüsse des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 GmS-OGB 1/78, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 1980, 172, und vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98, NJW 2000, 2340, 2341, sowie des Großen Senats des BFH vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, 285, BStBl II 1974, 242). § 52a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) lässt aber –anstelle der Schriftform– die Übermittlung von elektronischen Dokumenten nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Bundes oder des jeweiligen Landes zu. Nach § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO ist dabei für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz –SigG–) vorgeschrieben. Für den BFH hat die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl I 2004, 3091; geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 10. Dezember 2015, BGBl I 2015, 2207 –VO–) die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen. Seit 1. Januar 2016 (vgl. Art. 2 VO) bestimmt § 2 Abs. 2a VO ausdrücklich, dass ein elektronisches Dokument einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück nur dann gleichsteht, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG versehen ist. Seitdem können mithin Rechtsmittel und bestimmende Schriftsätze an den BFH elektronisch übermittelt werden, sie müssen aber eine elektronische Signatur enthalten (anders noch zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2016 der II. Senat des BFH mit Beschluss vom 30. März 2009 II B 168/08, BFHE 224, 401, BStBl II 2009, 670; a.A., nicht tragend, der VII. Senat des BFH mit Beschluss vom 14. September 2005 VII B 138/05, BFH/NV 2006, 104; ausdrücklich offengelassen vom X. Senat des BFH mit Beschluss vom 19. Februar 2016 X S 38/15 (PKH), nicht veröffentlicht). Da das am 30. März 2016 bei der elektronischen Gerichtspoststelle des BFH eingegangene elektronische Dokument der Kostenschuldnerin nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG versehen ist, war die Erinnerung schon aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen.“
Kurze Anmerkung: Die Rechtslage war vor dem 01.01.2016 für den BFH anders (vgl. BFHE 224, 401). Jetzt ist auch dort, wenn die Erinnerung durch Email eingelegt wird, die elektronische Signatur erforderlich.
Und nochmals und unabhängig davon: Der Rechtsanwalt sollte wegen der unübersichtlichen Rechtslage in allen Fällen die Finger von der Rechtsmitteleinlegung durch Email lassen. Das gute alte Fax ist besser. Denn: Die obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die Einlegung eines Rechtsmittels durch E-Mail so lange unzulässig ist, wie das Einreichen von „elektronischen Dokumenten“ nicht durch eine Verordnung – vgl. für das Strafverfahren § 41a Abs. 2 StPO – geregelt ist (für die Erinnerung gegen den Kostenansatz vgl. BGH NJW-RR 2009, 357; AGS 15, 226; OLG Hamm FGPrax 2013, 84; OLG Hamm, Beschl. v. 16.02.2015 – 1 Ws 677/14; für Rechtsbeschwerde OLG Oldenburg NJW 2009, 536 und NZV 2012, 303; für das Strafbefehlsverfahren LG Gießen, Beschl. v. 20.05.2015 -802 Js 38909/14; LG Magdeburg, Beschl. v. 27.10.2008 – 24 Qs 87/08; LG Zweibrücken VRS 119, 223).
Wie ist es denn wenn die Email (Einspruch) ausgedruckt zur Akte gelangt? Kann man dann nicht über den-zugegebenermaßen im Zivilrecht ergangenen- Beschluss des BGH vom 18.03.2015(XII ZB 424/14) argumentieren, dass ein schriftlicher Einspruch vorliegt? Zumal bei der Verwaltungsbehörde auch die Email als Korrespondenzadresse angegeben wurde.
Das würde aber -zumindest- voraussetzen, daß der vollständige Ausdruck des PDF-Anhangs durch den Empfänger vor Fristablauf erfolgt ist (was wohl bei üblicher „ablaufnaher Übersendung“ eher praxisfremd sein dürfte). Und wenn man schon einen Originalschriftsatz erstellt, ausgedruckt und unterschrieben hat ist es m.E. nicht -jedenfalls nicht mit „Arbeitserleichterung“- zu erklären, warum dieser dann erst eingescannt, abgespeichert, einer E-Mail als Anhang beigefügt und versandt wird, anstatt ihn schlicht und einfach zu faxen (wodurch man sich mehrere Arbeitsschritte spart und zudem dem Grundsatz des „sichereren Mittels“ Genüge tut).