Und dann hier noch „Manche lernen es nie III“. Es geht um den OLG Bremen, Beschl. v. 20.05.2016 – 1 HEs 2/16 -, der (mal wieder) die Problematik der Überlastung der Justiz und die sich daraus ergeben Folgen für die Fortdauer von U-Haft behandelt. Das OLG Bremen hat – ich lege jetzt mal die PM des OLG zugrunde – im Rahmen der sog. „Sechs-Monats-Prüfung“ zwei Haftbefehle aufgehoben, in denen den beiden Angeklagten u.a. gemeinschaftlicher Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, gemeinschaftliche Zuhälterei und Körperverletzung vorgeworfen wurde. Das AG Bremen hatte gegen beide Angeklagten am 28.10.2015 die Haftbefehle erlassen. Die Angeklagten wurden am 28.10.2015 bzw. am 02.11.2015 verhaftet und in U-Haft genommen. Haftgründe waren Flucht- und Verdunkelungsgefahr. Eine erste Anklage ging beim LG Bremen am 11.01.2016 ein. Aufgrund notwendiger Nachermittlungen wurde die Akte an die Staatsanwaltschaft zurück gesandt. Die nach diesen Ermittlungen abgeänderte Anklage ging beim LG Bremen am 14.03.2016 ein. Vor einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Fortdauer der Untersuchungshaft hat das LG Bremen die Akte dem OLG zur Haftprüfung vorgelegt und dabei mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ab dem 15.07.2016 zu verhandeln. Die Vorsitzende der Strafkammer hat darüber hinaus mitgeteilt, dass ein rechtzeitiger Beginn der Hauptverhandlung innerhalb von sechs Monaten nach der Verhaftung wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache und wegen anderer bereits begonnener bzw. anberaumter Hauptverhandlungen nicht möglich sei.
Die GStA Bremen hatte in ihrer Stellungnahme beantragt, die Haftbefehle aufzuheben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass bei der zuständigen Strafkammer keine kurzfristige Überlassung vorliege, die eine Fortdauer der U-Haft rechtfertigen könne, sondern dass sich aus verschiedenen Umständen ergebe, dass insgesamt bereits über einen längeren Zeitraum eine erhebliche Belastung der Strafkammern bestehe.
Das OLG hat die Haftbefehle aufgehoben. Zur Begründung hat es „ausgeführt, dass hier eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliege. Eine Überlastung des Landgerichts sei nur dann ein wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft, wenn diese Überlastung nur kurzfristig und weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen sei. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr ergebe sich aus den durch den 1. Strafsenat eingeholten Kennzahlen und sonstigen Informationen, dass die Belastungssituation der Strafkammern des Landgerichts Bremen bereits seit einiger Zeit deutlich geworden sei. Auch wenn sich die Eingänge in den Strafkammern des Landgerichts Bremen unter dem Bundesdurchschnitt bewegten, seien die Bestände im Jahr 2014 um 38 % und im Jahr 2015 sogar um 63 % höher als im Bundesdurchschnitt. Auch die Verfahrensdauer liege deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Eine drohende strukturelle Überlastung habe sich deshalb spätestens seit Mitte 2015 abgezeichnet, ohne dass ihr durch wirkungsvolle Maßnahmen planvoll entgegengewirkt worden wäre. Da auch bei den Zivilkammern des Landgerichts eine hohe Belastung vorliege, sei es nicht möglich gewesen, die Strafkammern durch Richter aus den Zivilkammern zu verstärken. Diese Umstände dürften jedoch nicht zulasten der in Haft befindlichen Angeklagten gehen.“
Manche lernen es eben nie, und zwar hier nicht die Strafkammer, sondern die Justizverwaltung, die einfach nicht genug Personal zur Verfügung stellt. Dafür schafft der BMjV lieber immer neue Strafvorschriften, die nun auch nicht gerade dazu führen werden, dass die Belastung der Justiz zurückgeht.
Zu den Teilen 1 und 2 der „Miniserie“ geht es hier: Manche lernen es nie I, oder: Warum will die Zentrale Bußgeldstelle „angewiesen“ werden? und Manche lernen es nie II, oder: Vierfacher Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, bemerkenswert.
Mit der Überschrift werden Sie noch viel bringen können. Die passt öfter.
🙂