Der Kollege Breu hat mir gestern den LG Dresden, Beschl. v. 25.07.2016 – 6 II StVK 609/15 – übersandt mit dem Bemerken, dass sein Thematik wohl besser in mein Blog passe als in das Blog des Kollegen. Nun ja, der Beschluss behandelt eine kostenrechtliche Frage und die ist hier vielleicht wirklich ganz gut – ich sage nicht „besser“ – aufgehoben. Es geht um die Erstattung von Fahrtkosten. Der Kollege hat einen ausländischen Mandanten im Strafvollstreckungsverfahren vertreten, dort war er als Pflichtverteidiger beigeordnet (das OLG hat eine Pauschgebühr nach § 51 RVG) gewährt. Nun ging es noch um Fahrtkosten, und zwar für 1.004 nach Verfahrensabschluss gefahrene Kilometer. Das LG hat die Fahrtkosten als notwendige Auslagen i.S. des § 46 RVG, Nr. 7003 VV RVG angesehen und erstattet:
Der Verteidiger berechnet Fahrtkosten für 1004 gefahrene Kilometer (301,20 EUR) sowie ein Abwesenheitsgeld von 70,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer, wobei die Hinreise über Berlin, die Rückreise über Leipzig/Braunschweig erfolgte. Nach Darlegung des Verteidigers wäre diese Route so auch ohne den „Zusatzdienst“, den Mandanten in den richtigen Zug zu setzen, gewählt worden.
Die Staatskasse tritt der Kostenerstattung entgegen, es hätte keinerlei Veranlassung (mehr) bestanden, den Mandanten nach der verfahrensabschließenden OLG-Entscheidung vom 21.08.2015 persönlich aufzusuchen. Die Entlassung selbst wäre vom OLG und der JVA in die Wege geleitet worden.
Die Anwaltsreisekosten waren als notwendige Aufwendungen im Rahmen des Pflichtverteidigermandats zu erstatten. Es handelte sich um den einzigen abgerechneten Mandantenbesuch während des gesamten, nicht ganz einfachen Verfahrens. Zugegeben könnte argumentiert werden: wenn die Verteidigung die ganze Zeit schriftlich/fernmündlich zu bewältigen war, warum dann nach gutem Ausgang der persönliche Kontakt? Dies ist jedoch nicht der Punkt. Jedem Betroffenen ist mindestens ein persönlicher Kontakt mit dem Anwalt zuzugestehen. Dies ist im Zivilrecht anerkannt und gilt im Strafrecht umso mehr. Wenn die Ausreisebegleitung im engeren Sinne tatsächlich nicht zu den Verteidigeraufgaben gehört, so doch die Verfahrensnachbereitung, Belehrung und Besprechung der Rechtsfolgen – und im vorliegenden Fall – der Risiken des weiteren Verfahrensverlaufs. Wie dies erfolgt, muss im Ermessen des Anwalts bleiben, ob schriftlich, fernmündlich oder wie hier persönlich. Auch weil es nicht der 10. kostenintensive, sondern augenscheinlich der einzige persönliche Kontakt war, verbietet sich jede kleinliche Betrachtung und Frage nach der zwingenden Notwendigkeit der Reise. Es handelte sich um eine mögliche und nicht gänzlich sinnfreie Form des Verfahrensabschlusses, mit der der Verteidiger sein Ermessen zur Mandatsausübung nicht überschritten hat.“
Offen bleibt allerdings die Frage, warum der RA seinen Mandanten nicht vor Verfahrensabschluss aufgesucht hat.
„Wie dies erfolgt, muss im Ermessen des Anwalts bleiben, …..“ 🙂