Das AG muss den Betroffenen auf dessen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Zu dieser in der Rechtsprechung der OLG einhelligen Auffassung haben sich mal wieder das OLG Düsseldorf im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.07.2016 – 2 RBs 91/16 – und das OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.08.2016 – 3 (4) SsRs 350/16 – äußern müssen.
Beide Beschlüsse bringen nichts grundsätzlich Neues, sind aber dennoch einen Hinweis wert. Das gilt vor allem für den Beschluss des OLG Karlsruhe. Denn in dem Verfahren hatte der Verteidiger – der Kollege Anger aus Bergisch-Gladbach – eine Vollmacht vorgelegt, die ihn ausdrücklich legitimierte, einen Entpflichtungsantrag für den Betroffenen zu stellen. Das hatte dem AG nicht gereicht. Es hatte den Antrag auf Entpflichtung vom persönlichen Erscheinen dennoch abgelehnt und das damit begründet – so berichtet der Kollege, was sich aber leider nicht aus dem OLG, Beschl. ergibt, dass die Vollmachturkunde keine explizite Ermächtigung enthielt, „die Fahrereigenschaft des Betroffenen einzugestehen“. Das OLG hat demgegenüber zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Vertretungsvollmacht einer weitergehenden Konkretisierung nicht bedurfte (vgl. auch OLG Köln NJW 1969, 705).
Fazit: Als Verteidiger sollte man – aus reiner Vorsicht – aber in das Vollmachtsformular dann vielleicht doch noch einen Zusatz aufnehmen. Dann wäre die „Kuh endgültig vom Eis“.
Zu Recht meinte im Übrigen der Kollege Anger, dass es schon abenteuerlich sei, auf was für Ideen manche Gerichte kommen, um in der Sache nicht verhandeln, insbesondere keine Abwesenheitsverhandlung durchführen zu müssen. Manchmal möchte man schon rufen: Gehts noch? Und irgendwie passt das zum KG, Beschl. v. 21.07.2016 – 3 Ws (B) 382/16 (dazu: Verteidigeranruf: „Kommen später“ – AG verwirft Einspruch trotzdem, oder: Kurzer Prozess) und der Frage, was Verteidiger eigentlich noch alles machen müssen/sollen.
Beim lesen erinnerte ich mich gerade an einen Fall aus meiner Ausbildungszeit zum Rechtsanwalts- und Notarfachgestellten. Ich glaube ich war im 2. Lehrjahr (1993), als mein Chef (1-Mann-Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei mit insgesamt 3 Angestellten, ich der einzige Auszubildene) einen anderweitigen Termin hatte und zu mir meinte, ich solle mal zum Amtsgericht fahren und für ihn die Anträge aus der Klageschrift stellen, mehr wäre nicht erforderlich, er hätte bereits mit der Richterin telefoniert. Gesagt – getan. Am nächsten Berufsschultag kam dann die Auszubildende der anderen Kanzlei auf mich zu und erzählte, wie ihr Chef zurück ins Büro kam und getobt hat, warum er überhaupt noch seine Zeit bei Gericht verschwende, wenn andere Kanzleien jetzt schon die Azubis schicken würden…
Ach ja, immer der Spaß mit den Entbindungsanträgen. Ich bin mittlerweile dazu übergegangen, die Richter erstmal anzurufen bevor ich den Antrag stelle, um die persönliche Rechtsansicht in Erfahrung zu bringen, damit es nicht erst wieder in der Verhandlung heißt „sowas machen wir hier nicht, schon die ganzen letzten 20 Jahre nicht!!“… Ist zwar auch irgendwie hirnrissig, aber ich bin lieber angenehm überrascht, wenn ich an einen Richter gerate, der mit einem Entbindungsantrag kein Problem hat („steht ja im Gesetz“ – danke, sehe ich auch so), als dann den ganzen Unsinn erst in der Rechtsbeschwerde auszufechten. Kann man auch den Mandanten kaum erklären, ohne dass die einen selber für bekloppt halten.