Dem BVerfG, Beschl. v. 20.06.2016 –1 BvR 1223/16, 1 BvR 1224/16, 1 BvR 1225/16, 1 BvR 1226/16 – ist deutlich anzumerken, dass das BVerfG über die in einem Zivilverfahren deutlich verärgert – eben „not amused“ – ist:
Erst gibt es in dem Beschluss eine Klatsche zu den Verfassungsbeschwerden:
„Die Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechend begründet worden sind (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 130, 1 <21>; stRspr). Die Beschwerdeführerin verkennt den Maßstab für die Nachprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Fall ist grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 34, 384 <397>; stRspr). Das gilt auch für die Frage, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen (vgl. BVerfGE 67, 90 <95>; 87, 282 <284 f.>; BVerfGK 2, 202 <204>; 19, 467 <473>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 – 1 BvR 2120/14 -, WM 2015, S. 1049 <1050> m.w.N.; stRspr). Dass die Ausgangsgerichte Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte nicht hinreichend berücksichtigt haben könnten (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 115, 320 <367>; stRspr), zeigt die Beschwerdebegründung unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt auf.“
Und dann noch eine „Klatsche“ – rein vorsorglich und vorab:
„2. Die Beschwerdeführerin wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihr oder ihren Bevollmächtigten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Alternative 1 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch in diesem Sinne kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).“
Das BVerfG hat es da mit dem § 34 BVerfGG „einfacher“ als Instanzgerichte, die diese Möglichkeit nicht haben. Ich erinnere mich da aus meiner aktiven richterlichen Zeit an einen Rechtsanwalt, der immer wieder falsch in der Nähe seines Büros parkte und gegen die Knöllchen, die er sich dafür einfing, immer wieder bis zum OLG ging, das ihm schon in einigen Rechtsbeschwerden mitgeteilt hatte, dass seine Rechtsauffassung zu dem Parkvorgang falsch sei. Da hat (mein) Senat dann schließlich mal in einen Beschluss geschrieben: „Nur der Umstand, dass im OWiG eine Missbrauchsgebühr wie der § 34 BVerfGG nicht vorgesehen ist, hält den Senat davon ab, eine solche festzusetzen.“ Geholfen hat es aber nicht 🙂 .
„Nur der Umstand“ ist gut 😉
Hätte da noch was besseres:
„Nur der Umstand, dass das Gesetz nicht anders ist, hält den Senat davon ab, anders zu entscheiden.“
Passt eigentlich immer 🙂