Die Frage vom letzten Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich für die Tätigkeit vor dem „Gericht der EU“ hatte nun wirklich ein etwas abgelegenes Gebiet zum Gegenstand. Da musst ich mich für die Antwort selbst erst mit den europäischen Institutionen – hier also der europäischen Justiz – befassen. Und ich räume ein: Dass es ein „Gericht“ der EU gibt, hatt ich nicht auf dem Schirm, EuGH und EGMR ja, aber Gericht der EU – nein.
Nun und damit ist die Antwort vorgegeben. Auch das RVG kennt dieses Gericht nicht. Denn in § 38 RVG ist nur das „Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft“ geregelt und in § 38a RVG das „Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“. Es besteht also eine Lücke an dieser Stelle. Daher konnte ich dem Kollegen/der Kollegin nur den Rat geben, es über eine analoge Anwendung des § 38 RVG zu versuchen. Und, wenn noch genügend Zeit ist: Schließen Sie eine Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) ab.
Das ist so eine europäische Sache mal wieder. Der „Gerichtshof der Europäischen Union“ besteht aus dem „Gericht der Europäischen Union“ und dem „Europäischen Gerichtshof“. (In den obersten Ligen heißt es gern „europäisch“ am Anfang, darunter dann „der Europäischen Union“. Siehe Rat: Der „Rat dEU“ sind irgendwelche zufällig versammelten Minister, der „ERat“ die Staats- und Regierungschefs.)