Ein (kleineres [?]) Klappmesser von 8,4 cm Klingenlänge spielt in dem Verfahren OLG Naumburg, Beschl. v. 17.05.2016 – 2 RV 39/16 – eine große Rolle. Der Angeklagte hatte das nämlich bei einem Diebstahl in der Tasche und ist deswegen nicht nur wegen Diebstahls, sondern wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 StGB verurteilt worden. So einfach ist/war das aber nicht. Das OLG hat aufgehoben und nur wegen Diebstahls verurteilt:
„…. Die Feststellungen des Amtsrichters lassen eine Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen nicht zu. Deswegen ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils – schon auf die Sachrüge hin – abzuändern.
Nach den Urteilsausführungen hatte der Angeklagte bei der von ihm eingestandenen Diebstahlshandlung ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8,4 cm in seiner rechten Jackentasche bei sich getragen (UA S. 4). Seine nachvollziehbare Einlassung, er habe „mit keiner Silbe an das sich seiner Jackentasche befindliche Messer gedacht“; … „erst im Büro des Detektives sei es ihm eingefallen, dass er ein Messer bei sich habe„ (UA S. 4 unten), hat der Amtsrichter im Rahmen der Beweiswürdigung nicht widerlegen können. Die Annahme eines Tatvorsatzes im Hinblick auf das Beisichführen einer Waffe ist lediglich aufgrund der Länge des Messers hergeleitet worden (vgl. UA S. 5).
Diese Schlussfolgerung erscheint im vorliegenden Fall rechtsfehlerbehaftet. Denn ein Klappmesser von 8,4 cm Klingenlänge ist zwar ein generell gefährlicher Gegenstand; der Umstand, dass der Angeklagte in Besitz des Messers war und dieses in seiner Jackentasche mit sich führte, lässt jedoch nicht ohne Weiteres auf ein entsprechendes Bewusstsein (des Beisichführens) schließen.
a zum Vorstellungsbild des Angeklagten keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und das Messer jedenfalls nicht derart lang war (Klingenlänge > 10 cm), dass sich für den Angeklagten das Mitsichführen des Messers jederzeit bewusst aufdrängen musste, ist der Angeklagte (nur) wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB zu belangen.“
Das hat natürlich ganz erhebliche Auswirkungen auf die Strafzumessung. Denn die Strafe ist nicht mehr dem Strafrahmen des § 244 Abs. 3 StGB, sondern nur noch dem Rahmen des § 242 Abs. 1 StGB zu entnehmen.