In dem dem BGH, Beschl. v. 08.06.2016 – 4 StR 112/16 – zugrunde liegenden Verfahren hatte das LG den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Festgestellt war, dass die Täter auf der rückwärtigen Seite des Hauses/des Tatobjekts die Kellertür zum Objekt gewaltsam aufgehebelt und im Obergeschoss mehrere Räume durchwühlt hatten und alles Stehlenswerte, insbesondere Schmuck und Armbanduhren, mitgenommen hatten. Der BGH sagt:Diese Feststellungen belegen nicht die Begehung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn:
„Die Vorschrift des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt das Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen in eine Wohnung voraus. Bricht der Täter in Kellerräume ein, ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn diese Räume durch eine unmittelbare Verbindung zum Wohnbereich dem Begriff des Wohnens typischerweise zuzuordnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 4 StR 173/14, StV 2015, 113; Urteil vom 22. Februar 2012 – 1 StR 378/11, NStZ 2013, 120; Be-schluss vom 24. April 2008 – 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 f.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 244 Rn. 48). Dies ist regelmäßig beim Keller eines Einfamilienhauses, nicht aber bei vom Wohnbereich getrennten Kellerräumen in einem Mehrfamilienhaus der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 – 1 StR 378/11 aaO; Beschluss vom 25. Juli 2002 – 4 StR 242/02). Ob danach die Vorausset-zungen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben sind, lässt sich den Ausführungen der Strafkammer, die offenlassen, ob es sich bei dem Wohnhaus um ein Ein- oder Mehrfamilienhaus handelte, und sich auch sonst nicht weiter zu den räumlichen Gegebenheiten des Tatobjekts verhalten, nicht hinreichend entnehmen.
Na ja, also zweiter Durchlauf. Es spricht zwar einiges für „Einfamilienhaus“, aber eben nicht alles….