Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG bei Zustimmung zur Berufungsrücknahme der StA?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Zu der Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG bei Zustimmung zur Berufungsrücknahme der StA?, stelle ich dann mal die Diskussion aus dem Forum ein. Die lief wie folgt:

Ein Nutzer hat geantwortet, und zwar wie folgt:

„Ich denke die Gebühr ist nicht entstanden, da die Zustimmung zur Rücknahme schon nicht erforderlich ist. Die Rücknahme außerhalb der Hauptverhandlung bedarf keiner Zustimmung. Somit dürfte es schwierig sein, die Mitwirkung zu begründen. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Verteidigung nach Verwerfung der Berufung des Angeklagten, nach Aussetzung der Hauptverhandlung auf die Staatsanwaltschaft zugegangen ist und diese dazu bewegen kann, jetzt die Berufung außerhalb der Hauptverhandlung zurückzunehmen. Dann liegt eine Mitwirkung vor und kann nochmals abgerechnet werden.“

Nun, m.E. war das nur teilweise richtig. Denn und so habe ich ergänzt:

„Hallo,

sorry, scheint mir nicht ganz richtig zu sein. Die Beschränkung aus § 303 StPO gilt, wenn sie einmal eingetreten ist, für das ganze Verfahren. Also war die Mitwirkung/Zustimmung des Verteidigers doch erforderlich.“

Und damit ist die Nr. 4141 VV RVG in dem dargestellten Fall auf jeden Fall entstanden. Die Nr. 4141 VV RVG ist ein weites Feld und wird leider doch übersehen. Genau hinschauen lohtn sich.

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