Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG bei Zustimmung zur Berufungsrücknahme der StA?

© AllebaziB - Fotolia

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Vor einiger Zeit ist in meinem RVG-Forum auf Burhoff-Online eine Frage zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG diskutiert worden, die ich heute hier zur Diskussion stelle. Es geht um das Entstehen der Gebühr bei Zustimmung des Angeklagten zur Berufungsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft. Der Verteidiger fragt:

„Staatsanwaltschaft und Angeklagter haben Berufung eingelegt.
In der Berufungshauptverhandlung erscheint der Angeklagte nicht, seine Berufung wird verworfen und die Hauptverhandlung ausgesetzt.
Vor Terminierung einer zweiten Berufungshauptverhandlung nimmt die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück.
Auf Mitwirkung des Verteidigers stimmt der Angeklagte der Berufungsrücknahme der Staatsanwaltschaft zu.“

Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG entstanden?

Bei der Gelegenheit: Im Moment dümpelt das RVG-Forum ein wenig vor sich hin. Es kommen kaum Fragen, so dass ich mich frage, ob der finanzielle Aufwand für das Betreiben des Forums sich noch lohnt. Woran liegt? Doch wohl kaum daran, dass es derzeit keine gebührnerechtlichen Probleme gibt. Die mich über Mail erreichenden Fragen beweisen m.E. das Gegenteil….

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