Als ich am 23.05.2016 auf die PM 90/2106 des BGH gestoßen bin – überschrieben mit: „BGH: Urteil des Landgerichts Essen wegen versuchter Tötung eines Polizeibeamten bei einem Regionalliga-Fußballspiel ist rechtskräftig“ – habe ich die im Hinblick auf die bevorstehende Fußball-EM abgespeichert. Die Entscheidung , habe ich gedacht, passt ganz gut, also warte den Volltext ab. Der liegt nun mit dem BGH, Beschl. v. 23.05.2016 – 4 StR 474/15 – vor. Aber den hätte ich nicht abwarten müssen. Denn m.E. steht zur Tat, dem Urteil des LG Essen zugrunde gelegen hat, mehr in der PM als in dem Urteil. Zur Tat lässt sich der nämlich (nur) der PM entnehmen, dass der Angeklagte „den Nebenkläger [offenabr der Polizeibeamte] während der Vornahme einer Diensthandlung über einen Zeitraum von 15 bis 20 Sekunden mit voller Kraft mit beiden Armen im Würgegriff hielt“. Das LG ist von einem bedingten Tötungsvorsatz ausgegangen und hat u.a. wegen versuchten Totschlags verurteilt. Der BGH hat das (kurz) bestätigt:
„Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt insbesondere für die Wer-tung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt (zum bedingten Tötungsvorsatz vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Okto-ber 2011 – 3 StR 351/11, NStZ 2012, 151 mwN).“