In der Praxis häufig(er) sind die Fälle, dass im Urteil Erkenntnisse verwendet werden, die nach dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Dann liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO vor, der mit der Verfahrensrüge geltend zu machen ist. Für die gelten dann die besonderen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Hürden liegen also hoch und man muss als Verteidiger sehen, dass man sie überwindet.
Was vorzutragen ist, zeigt sehr schön der OLG Hamm, Beschl. v. 15.04.2016 – 2 RBs 61/16. Da hatte der Verteidiger alles richtig gemacht und er war über die Hürde gesprungen:
„Das Urteil unterliegt bereits aufgrund der Rüge der Verletzung der §§ 77 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 261 StPO der Aufhebung, soweit der Betroffene geltend macht, das Messprotokoll und die Dienstanweisung sei nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt, jedoch der Verurteilung zugrunde gelegt worden.
Die Verfahrensrüge ist in der gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWIG I.V.m. § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Form erhoben worden. Danach müssen, um die Zulässigkeit der Rüge zu begründen, die den Mangel enthaltenen Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Beschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift ohne Rückgriff auf die Akte prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (zu vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 79 Rdn. 27 d m.w.N.). In Erfüllung dieser Voraussetzungen gehört zur ordnungsgemäßen Begründung auch der Vortrag, dass der Inhalt der Urkunde auch nicht anderweitig, insbesondere durch Vorhalt oder durch Vernehmung eines Zeugen, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. September 2007 — 3 Ss OWI 532/07 —, juris),
Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Rechtsbeschwerde. Der Betroffene hat unter Zitierung des insoweit relevanten Wortlautes des Hauptverhandlungsprotokolls dargelegt, dass Messprotokoll und Dienstanweisung nicht durch Verlesung gemäß § 256 Abs. 1 StPO oder durch Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts gemäß § 78 Abs. 1 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind und vorgetragen, dass auch eine prozessordnungsgemäße Einführung in anderer Weise nicht erfolgt ist.
Die Rüge ist auch begründet, da das Amtsgericht Schwelm seine Überzeugung nach den schriftlichen -Urteilsgründen (auch) auf das „dem-wesentlichen Inhalt nach bekanntgegebene Messprotokoll und die „Dienstanweisung, BI. 6 der Akte“ stützt, sich insoweit jedoch weder eine Verlesung noch eine Bekanntgabe oder sonstige prozessordnungsgemäße Einführung aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.
Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.“
Also sehr schön. Diese Rechtsbeschwerde hat also Erfolg. Und zwar endgültig, nicht nur „vorläufig“, wie das OLG meint. Habe ich übrigens nie verstanden, wie eine Rechtsbeschwerde/Revision „vorläufig“ Erfolg haben kann.
Vorläufiger Erfolg, weil kein Freispruch erfolgt sondern zurückverwiesen wird und es somit im nächsten Durchgang zu einer erneuten Verurteilung kommen kann.
das ist richtig, aber dieses Rechtsmittel hatte Erfolg und nicht nur vorläufig…..