Auch wenn man ein weites Herz für anwaltliche Gebühren hat – und das habe ich -, kann man über den BGH, Beschl. v. 19.04.2016 – 3 StR 49/16 – nur den den Kopf schütteln. Nun, nicht über den Beschluss und die darin vom BGH abgelehnte Feststellung der Erforderlichkeit einer Dienstreise nach § 46 Abs. 2 RVG, sondern über das dem Beschluss zugrunde liegende Ansinnen eines Pflichtbeistandes, der beantragt hatte, dass ihm der BGH eine „Dienstreise“ nach Las Vegas genehmigen soll. Der Rechtsanwalt war Nebenklägervertreter in einem Schwurgerichtsverfahren. Er hatte nach § 46 Abs. 2 RVG beantragt, die Erforderlichkeit einer Dienstreise zu seinen Mandanten, deren Wohnsitz sich in Las Vegas befand, festzustellen. Der BGH hat das abgelehnt:
„Der nach § 46 Abs. 2 RVG gestellte Antrag des Nebenklagevertreters war zurückzuweisen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die beabsichtigte Dienstreise im Sinne des § 46 Abs. 1 RVG erforderlich ist. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nicht sachgemäß wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß/Ebert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl., § 46 Rn. 26). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nebenklagevertreter auf die Revisionsgegenerklärung des Generalbundesanwalts bereits mit Schriftsatz vom 11. April 2016 erwidert hat, ist nicht ersichtlich, dass eine Reise zum Wohnsitz der Nebenkläger, der jeweils in Las Vegas liegt, zur Besprechung der Revisionsgegenerklärungen noch erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, als es im Revisionsverfahren ohnehin ausschließlich um Rechtsfragen geht. Im Hinblick auf das Gebot sparsamer Prozessführung und die bestehenden elektronischen Möglichkeiten ist dem Nebenklagevertreter zudem eine telefonische Besprechung oder eine Besprechung unter Nutzung eines Kommunikations-programmes über das Internet zumutbar.“
M.E. zutreffend. Man fragt sich in der Tat, was der Pflichtbeistand eigentlich noch in Las Vegas wollte? Zur Revisionsgegenerklärung des GBA ist bereits Stellung genommen (§ 347 StPO). Also was ist/wäre noch zu tun? Und das, was ggf. noch zu tun ist/wäre, kann man, worauf der BGH zutreffend hinweist, in der Tat über Skype oder ein anderes Programm trefflich erledigen.
Übrigens: Ob in oder zur Vorbereitung der Tatsacheninstanz etwas anderes gilt, erscheint mir fraglich. Denn da greift zumindest das Argument des BGH, dass eine „Besprechung unter Nutzung eines Kommunikationsprogrammes über das Internet zumutbar“ ist.
Solche Ansinnen machen mich ärgerlich. Denn für mich stellt sich der Antrag als nichts anderes da, als der – gescheiterte – Versuch, auf Kosten der Staatskasse nach Las Vegas fahren zu dürfen. Solche Anträge müssen nicht sein. Sie schaden letztlich allen Kollegen.
P.S.: Ich lasse mich gern belehren/mir gern erklären, dass die Reise doch „erforderlich“ war.
Deshalb gehe ich auch nie zum Gericht, wenn mich der Richter zur Machtdemonstration lädt, sondern lasse nur den Rechtsbeistand vortragen, weil es schlicht nicht erforderlich ist.