Und bevor es in das Pfingstwochenende geht, dann schnell noch das RVG-Rätsel. Und da es ja ein „langes Wochenende“ ist, eine ganz einfache Frage, die vor einiger Zeit ein Kollege an mich gerichtet hat:
„In der Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter AG Königswinter wurde das Verfahren wegen drohender Jugendstrafe ohne Bewährung an das Jugendschöffengericht in Bonn abgegeben.( Königswinter hat kein eigenes Jgendschöffengericht)
Frage: Entsteht die Verfahrensgebühr nach 4106 VV doppelt?“
Na, noch jemand Lust vor/an Pfingsten 🙂 .
Hmmm, also ein kurzer Blick ins Gesetz scheint manchen ja zu überfordern.
Klarer Fall von § 20 S. 1 RVG, also ist die Antwort: Nein.