Ich hatte vor einigen Wochen über den LG Münster, Beschl. v. 07.03.2016 – 2 KLs 7/15 (vgl. dazu Verstößt das Töten von männlichen Eintagsküken gegen das Tierschutzgesetz?) berichtet. In ihm ging es um die Frage, ob die bei Kükenbrütereien ggf. geübte Praxis, männlichen Küken am ersten Tag ihres Lebens zu vergasen oder lebend zu zerschreddern gegen das Tierschutzgesetz verstößt. Das LG Münster hatte die Frage verneint. Und es ist in seiner Rechtsansicht durch das OLG Hamm bestätigt worden. Das hat nämlich im OLG Hamm, Beschl. v. 10.05.2016 – 4 Ws 113/16 – die gegen den LG-Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde verworfen.
Verworfen worden ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Zu den angesprochenen Fragen hat das OLG dann nur noch „ergänzend“ Stellung genommen, und zwar u.a. wie folgt:
„Ein vernünftiger Grund zum Töten eines Tieres im Sinne des § 17 Nr. 1 TierSchG liegt grundsätzlich dann vor, wenn er als triftig, einsichtig und von einem schutzwürdigen Interesse getragen anzuerkennen ist, und wenn er unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit (Oberlandesgericht des Landes Sachsen Anhalt, Beschluss vom 28.06.2011, Az. 2 Ss 82/11; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 206. Ergänzungslieferung, Stand Januar 2016, § 1 TierSchG Rn. 24). In den Fällen, in denen – wie hier – der Gesetzgeber nicht selbst die Grenze des Erlaubten gezogen hat, ist das Vorliegen eines vernünftigen Grundes im Sinne des § 17 Nr. 1 TierSchG bzw. die Frage, ob die tatbestandsmäßige (Tötungs-) Handlung nicht als im Lebenszusammenhang gerechtfertigt bzw. sozial adäquat erscheint, anhand einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln und beurteilen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.06.2011, Az. 2 Ss 82/11; Kammergericht NStZ 2010, 175; OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 155; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 206. Ergänzungslieferung, Stand Januar 2016, § 1 TierSchG Rn. 28). Das Tierschutzgesetz strebt dabei nicht an, Tieren jegliche Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zu ersparen, sondern wird beherrscht von der dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechenden Forderung, Tieren nicht ohne vernünftigen Grund, vermeidbare, das unerlässliche Maß übersteigende Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen (OLG Celle, Urteil vom 12.10.1993, Az. 2 Ss 107 40/93). Als vernünftige Gründe im Sinne des § 17 Nr. 1 TierSchG sind im Allgemeinen alle erdenklichen ökonomischen Ziele, die Nutzung des Tieres zu Nahrungszwecken des Menschen oder zu wissenschaftlichen Zwecken sowie die Verwendung als Futtermittel anerkannt.“
Damit hat die Sache – zumindest im OLG-Bezirk Hamm – ein Ende.