Die Frage vom vergangenen Freitag lautete: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Abrechnung des Täter-Opfer-Ausgleichs? Dazu habe ich der Kollegin wie folgt geantwortet:
„Hallo Frau Kollegin, schön, wenn ich helfen kann. Also:
M.E. ist die Nr. 4102 VV RVG nicht entstanden. Die Tätigkeiten werden durch die HV-Terminsgebühr abgegolten.
Für den TOA denken Sie an die Nr. 4143 VV RVG.
Und außergerichtlich gilt Teil 2 VV RVG. Steht auch alles im RVG-Kommentar, bei der Nr. 4143 VV RVG.“
Und wenn ich den RVG-Kommentar schon erwähne, dann hier der Hinweis: „Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014″, gibt es derzeit als Mängelexemplar für nur 76,90 € statt 109 €. Da kann man doch mal richtig sparen. Zum Bestellformular geht es hier. 🙂