Schon etwas länger hängen in meinem Blogordner der VG Köln, Beschl. v. 08.01.2015 – 20 L 1916/14 -, der OVG Münster, Beschl. v. 23.03.2015 – 4 B 135/15 – und das VG Köln, Urt. v. 10.12.2015 – 20 K 5562/14, die ich mir allerdings wegen der thematischen Anbindung zum (heutigen) Karfreitag bewusst aufgespart habe. In den Verfahren ging es um die Rechtmäßigkeit einer Verfügung der Stadt Köln, die verboten hatte, am Karfreitag eine (muslimische) Beschneidungsfeier stattfinden zu lassen. Der Antragsteller des Verfahrens betreibt in Köln einen Festsaal. Er vermietet diesen Saal auch für islamische Beschneidungsfeiern mit einer Vielzahl von Gästen. Solche Feiern beinhalten unter anderem Lesungen aus dem Koran sowie Gesang, Tanz und ein Festmahl. Die Stadt Köln hat im April 2014 nach dem Feiertagsgesetz des Landes NRW die Durchführung derartiger und aller unterhaltenden Feiern am Karfreitag und an weiteren Feiertagen untersagt. Der Antragsteller war davon ausgegangen, dass das Verbot rechtswidrig ist. Er hatte das Feiertagsgesetz NRW als verfassungswidrig angesehen . Da die Zahl der Mitglieder der christlichen Kirchen zurückgehe und nur wenige Kirchenmitglieder den Glauben aktiv lebten, sei die Privilegierung christlicher Feiertage nicht mehr rechtens. Zudem handele es sich bei einer Beschneidungsfeier insgesamt um eine religiöse Veranstaltung, die den Zielen des Feiertagsgesetzes nicht zuwider laufe und für die im Rahmen einer Abwägung jedenfalls eine Ausnahme zugelassen werden müsse.
Das hat das VG im VG Köln, Beschl. v. 08.01.2015 – 20 L 1916/14 – und auch im VG Köln, Urt. v. 10.12.2015 – 20 K 5562/14 – anders gesehen. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Feiertagsgesetzes bestanden nach Auffassung des VG nicht. Vielmehr sei der Schutz der Feiertage verfassungsrechtlich geboten. Die Feier falle unter die Verbote für den als stillen Feiertag besonders geschützten Karfreitag – einen der höchsten christlichen Feiertage. Denn wegen des Gesangs, des Tanzes und des Festmahls habe die Feier objektiv auch unterhaltenden Charakter. Auch dann, wenn die Feier insgesamt als religiöse Feier angesehen werde, könne sie nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Bei der dann notwendigen Abwägung sei maßgeblich darauf abzustellen, dass das Beschneidungsfest nicht aus religiösen Gründen gerade am Karfreitag gefeiert werden müsse. Demgegenüber sei der Karfreitag kalendergebunden, weshalb ihm Vorrang einzuräumen sei.
Der im Eilverfahren ergangene VG-Beschluss ist dann vom OVG Münster im OVG Münster, Beschl. v. 23.03.2015 – 4 B 135/15 – bestätigt worden. Auch das OVG geht davon aus, dass eine Beschneidungsfeier jedenfalls auch unterhaltenden Charakter habe und sie sei deshalb nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes am Karfreitag grundsätzlich nicht zulässig. Diese unterhaltenden Elemente – Gesang, Tanz, Festmahl – widersprächen – zumal bei der hier in Rede stehenden Gästezahl von mindestens 400 – dem ernsten Charakter und besonderen Wesen des Karfreitags. Dass Beschneidungsfeiern religiös motiviert seien, sei angesichts der verfassungsrechtlich abgesicherten, gesetzlichen Zielsetzung, den Karfreitag als zentralen christlichen Feiertag mit seiner Eigenart als Tag der Trauer und der inneren Einkehr besonders zu schützen, als solches unerheblich.
Und: Für die Beschneidung komme im islamischen Kulturkreis eine Lebensspanne von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr des Kindes in Betracht. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse, die Feierlichkeiten gerade am Karfreitag abzuhalten, zumal die eigentliche Beschneidung häufig bereits mehrere Wochen zuvor stattgefunden habe. Hinzu komme, dass sich der Antragsteller jedenfalls nicht selbst auf Art. 4 Abs. 2 GG berufen könne. Die Vermietung seiner Gaststätte habe keine religiösen Gründe, sondern gewerbliche.