Das RVG-Rätsel führt uns heute in die „Niederungen“ des Bußgeldverfahrens. Dazu erreichte mich vor einigen Tagen folgende Mail:
„Sehr geehrter Herr Burhoff,
während des Fachanwaltslehrgangs war ich begeisterter Zuhörer Ihres Vortrages und lese gern und regelmäßig auf Ihrer Internetseite.
Nun habe ich allerdings ein Problem, auf welches ich weder in Ihrem Kommentar noch auf Ihrer Internetseite eine Lösung gefunden habe.
Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides habe ich bei der Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Parallelvollstreckung eines Fahrverbotes gestellt. Der Behördenmitarbeiter lehnte den Antrag ab und gab die Akte antragsgemäß an das zuständige Gericht zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung gem. §§ 103 Abs. 1 Nr. 1, 62 OWiG ab. Der Antrag hatte Erfolg. Das Gericht legte der Behörde neben den Verfahrenskosten auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen auf. Kann ich nun die Gebühr Nr. 5200 Abs. 4 VV RVG zwei Mal verlangen und auch zwei Mal gegenüber der Behörde abrechnen? (oder zwei Mal verlangen und ein Mal gegenüber Mandanten und ein Mal gegenüber der Behörde abrechnen?)
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.“
Das liest man als Referent doch gerne: „begeisterter Zuhörer Ihres Vortrages“ – das sind nachträgliche Standing Ovations. Aber: Was ist mit der Frage…..