Das OLG Hamm hatte mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2015 – 3 RBs 116/15 dem BGH die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage: Mehrere Fahrverbote bei Tatmehrheit?, vorgelegt (vgl. dazu Mehrere Fahrverbote bei Tatmehrheit? – das beantwortet demnächst der BGH).
Die Frage war:
„Kann bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen, die jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können und über die gleichzeitig zu urteilen ist, stets lediglich ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden oder ist es möglich, hinsichtlich jeder Ordnungswidrigkeit gesondert ein Fahrverbot – mithin zwei Fahrverbote nebeneinander- zu verhängen?“
Jetzt ist die Antwort des BGH da. Der Kollege Türker aus Berlin hat mir den von seinem Kollegen RA Hizarci erstrittenen BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – 4 StR 227/15 – übersandt (steht bzw. stand bis gestern noch nicht auf der HP des BGH). Und der BGH sieht es anders als das OLG Hamm. Er sagt:
„Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, gleichzeitig entschieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen.“
Es bleibt also bei der h.M. der Obergerichte.
Der Link funktioniert nicht.
Sch…. Technik :-). Jetzt sollte es klappen. Danke