Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: „Verwarngeldangebot“ angenommen – zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG?, ist in der Rechtsprechung bisher noch nicht behandelt; jedenfalls so weit ich das übersehe und ich habe einen m.E. guten Überblick. Und in dem Sinne habe ich dem Kollegen dann auch geschrieben:
„Die Frage ist bisher in der Rechtsprechung – so weit ich das sehe – noch nicht entschieden. M.E. lässt sich das nur über eine entsprechende Anwendung der Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 3 VV bzw. den Rechtsgedanken der Vorschrift lösen (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, 4. Aufl., 2014, Rn. 31 ff.).“
An der in Bezug genommen Stelle heißt es bei Rn. 36:
„Eine entsprechende Anwendung der Nr. 3 kommt auch dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde nach Einspruchseinlegung und Rücknahme des Einspruchs, keinen neuen Bußgeldbescheid erlässt, sondern die Festsetzung nur eines Verwarnungsgeldes »anbietet«, was vom Betroffenen/Verteidiger akzeptiert wird. Sinn und Zweck der Regelung in Nr. 3 gebieten diese entsprechende Anwendung. Erfasst werden sollen durch sie gerade die Fälle, in denen nach Einspruchseinlegung durch eine neue vom Betroffenen/Verteidiger akzeptierte Entscheidung der Verwaltungsbehörde das Bußgeldverfahren endgültig erledigt wird.“
Der Kollege wird es jedenfalls versuchen und berichten…
Diese Lösung leuchtet mir nicht ein. Nach Nr. 5115 Nr.3 hätte es auch ausgereicht, wenn nach Aufhebung des ersten Bescheides ein neuer Bußgeldbescheid erlassen und nicht per Einspruch angegriffen worden wäre.
Den vorliegenden Fall hatte ich indes so verstanden, daß (ohne vorherigen abweichenden Bescheid) sogleich ein Verwarnungsgeld verhängt wurde. In diesem Fall liegt m.E. keine Einstellung im Sinne von Nr. 5115 Nr.1 vor und Nr.2-5 sind nach meiner Lesart auch nicht einschlägig. Eine kleine Sanktion ist eben nicht keine Sanktion.
aber ohne Hauptverhandlung. ich meine schon, dass die entsprechende Anwendung passt.