Die Reihe der Sonntagswitze 2016 eröffne ich heute mit kuriosen Einlassungen im Straf- und Bußgeldverfahren. Und das sind – für mich:
- Zunächst mal dieEinlassung des Angeklagten, über die der BGH im BGH, Beschl. v. 04.02.2015 – 2 StR 4141/14 berichtet hat. Das war der Angeklagte u.a. „wegen unerlaubten Besitzes eines in Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 genannten Gegenstands „Totschläger)“ verurteilt worden. Dazu ist aus dem BGH-Beschluss zu entnehmen:
„Nach den Feststellungen im Fall II. B. der Urteilsgründe ist im Rahmen der Durchsuchung am 9. Mai 2014 in der Wohnung des Angeklagten ein Totschläger sichergestellt worden. Das Landgericht hat zwar die dazu abgegebene Einlassung des Angeklagten, es habe sich um ein von ihm und seiner Ehefrau genutztes Sexspielzeug gehandelt, rechtsfehlerfrei für widerlegt erachtet;….“ . Da gilt dann: Jedem Tierchen, sein Plaisierchen ….., oder: Wenn man es mag…
- Die zweite kuriose Einlassung kommt aus dem OWi-Bereich. Mit ihr hatte sich das AG Lüdinghausen im AG Lüdinghausen, Urt. v. 19.01.2009 – 19 OWi -89 Js 1880/08-170/08 – zu befassen. Da ging es um die Beeinflussung einer Geschwindigkeitsmessung durch einen Hasen.Der Betroffene hatte einen Messfehler des Geschwindigkeitsmessgeräte behauptet und dazu ausgeführt:
„Ich war auf der oben genannten Straße mit ca. 75-80 km/h unterwegs als ich am rechten Straßenrand einen Hasen bemerkte, der für eine kurze Zeit meine Aufmerksamkeit auf sich zog. Nach ein paar Metern raste der Hase nach vorne und überquerte einige Meter vor meinem Fahrzeug die Straße, so dass ich ihn aus den Augen verlor. Dieses Ereignis muss die Messung zu meinem Nachteil beeinflusst haben.“
Damit setzt sich das AG dann auseinander und meint dazu: Wie bereits oben dargestellt, ist auf dem Messfoto ein Hase nicht zu erkennen, sondern vielmehr das Fahrzeug des Betroffenen. Zudem ist auf der Gegenfahrbahn unmittelbar im Bereich vor der Front des Betroffenen ein entgegenkommendes Fahrzeug erkennbar, so dass eine Überquerung der Fahrbahn durch einen Hasen nach Einschätzung des Gerichtes nicht glaubhaft ist, sondern als bloße Schutzbehauptung des Betroffenen zu werten ist. Ein unmittelbar vor dem Fahrzeug des Betroffenen querender Hase müsste nämlich auch eigentlich aufgrund der zwei sich begegnenden Fahrzeuge „unter die Räder“ gekommen sein. Hiervon hat der Betroffene allerdings nichts berichtet.
Im Übrigen bewegen sich Hasen üblicherweise nicht mit Geschwindigkeiten von nahezu 100 km/h. So heißt es etwa in einem Im Internet unter http://www.vu-wien.ac.at/i128/pub/weidwerk/valencak%20ruf%205-2005.pdf frei abrufbaren Beitrag „Wildtiere: Schnelligkeit entscheidet!“ der renommierten Wissenschaftler Mag. Teresa Valencak und Univ.-Prof. Dr. Thomas Ruf, erschienen in der Zeitschrift Weidwerk 5/2005 zur Geschwindigkeit von Hasen:…“
- Und dann habe ich noch den OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.12.2015 – 2 Ss OWi 297/15, übr den ja schon in verschiedenen Blogs berichtet worden ist, von dem es aber bislang nur eine Pressemitteilung gibt, der Volltext also noch nicht vorliegt. In dem Verfahren ging es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung und das in Niedersachen eingeführte Zusatzschild „Baumunfall“. Der Betroffene hatte die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h auf der Landstraße, die in Verbindung mit dem Schild „Baumunfall“ angeordnete war, für unwirksam gehalten. Begründung – so die PM: Ein Verkehrsteilnehmer könne auf die Idee kommen, dass die Geschwindigkeit nur dann 70 km/h betrage, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei.
Dazu das OLG – zitiert nach der PM: „Der Senat für Bußgeldsachen entschied, dass das angeordnete Tempolimit nicht unwirksam sei. Das Zusatzschild weise auf die Gefahr von Baumunfällen als Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung hin. Eine andere Auslegung komme nicht ernsthaft in Betracht. Ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer gehe nicht davon aus, dass das Tempolimit nur dann gelte, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei. Er komme auch nicht ernsthaft auf die Idee, dass er die Geschwindigkeitsbegrenzung nur dann zu beachten habe, wenn mitten auf der Fahrbahn ein Baum stehe, oder er nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 70 km/h gegen einen Baum fahren dürfe. Dass das Zusatzzeichen „Baumunfall“ nicht in der Straßenverkehrsordnung aufgeführt sei, sei mangels abschließender Regelung der Gefahrenzeichen unerheblich.“
Na ja: Zumindest kreativ – beide 🙂 .