Die Frage vom vergangenen Freitag: „Ich habe da mal eine Frage: Owi im Ausland – welche Gebühren?„, löst sich m.E. ganz einfach. Und der Kollege war m.E. auch auf dem richtigen Weg. Denn:
M.E. wird man den im Inland als „Betreuer“/Korrespondenzanwalt tätigen Kollegen nicht als Verteidiger i.S. des Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG ansehen können. Damit scheiden Gebühren nach diesem Teil aus. Es bleibt daher dann nur eine Einzeltätigkeit nach Teil 5 Abschnitt 2 VV RVG. Und da ist eben nur die Gebühr Nr. 5200 VV RVG vorgesehen mit einem Rahmen von 20,00 bis 110,00 €. Das ist nun wahrlich nicht viel. Je nach Fallgestaltung könnte die Gebühr allerdings ggf. mehrfach anfallen, wenn nicht von vornherein ein „Gesamtauftrag“ erteilt wird, sondern nur jeweils Einzelaufträge je nach Verfahrensgang in Frankreich.
Im Übrigen: Eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG lasse ich mal außen vor. Es handelt sich m.E. nicht um „Beratung“. Und: „Beratung“ liegt im Straf-/OWi-Verfahren an sich ja auch eher fern.
Also: Kann man keine Reichtümer erwerben an der Stelle.