Das erste Gebührenrätsel des neuen Jahres 2016 unter dem Titel: Ich habe da mal eine Frage: Hinzuverbindung beim Schwurgericht – welcher Rahmen? löse ich dann wie folgt und greife dabei zurück auf meinen im Februar-Heft des RVGreport erscheinenden Beitrag: „Fragen aus der Praxis zu Gebührenproblemen in Straf – und Bußgeldverfahren aus dem Jahr 2015“, aus dem ich zitiere:
„Für das Schwurgerichtsverfahren entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4118, 4119 VV RVG. Diese ist m.E. auch für das hinzuverbundene Verfahren entstanden. Dieses hatte zwar seinen Ursprung beim AG, die (gerichtliche) Verfahrensgebühr entsteht aber immer aus dem Rahmen des höchsten mit der Sache befassten Gerichts (LG Bad Kreuznach, RVGreport 2011, 226 = StRR 2011, 282 = AGS 2011, 435; Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Verweisung/Abgabe [§ 20], Rn. 2331 ff.). Das gilt sowohl für den Fall, dass sich durch die Verweisung/Abgabe der Gebührenrahmen reduziert (vgl. die Fallgestaltung bei LG Bad Kreuznach, a.a.O.), als auch, dass er sich erhöht. Die Gebühren fallen im Ausgangsfall im Übrigen auch mit Zuschlag an, da es nicht darauf ankommt, in welchem Verfahren sich der Beschuldigte in Haft befindet (OLG Hamm RVGreport 2010, 27 = AGS 2010, 17; LG Bochum StRR 2009, 283 [Ls.], Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 110; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorbem. 4 Rn. 49).“
Hätten Sie es gewusst bzw. richtig gemacht? 🙂