Schneckenpost aus dem Schloßbezirk

© Thomas Jansa - Fotolia.com

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Da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich (hoffentlich)? Es geht um den BVerfG, Beschl. v. 08.12.2015 – 1 BvR 99/11. Ergangen auf die Verzögerungsrüge des Betroffenen in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, das sich gegen Entscheidungen des OLG Hamm und Köln aus dem Jahr 2010 gerichtet hat. In dem Verfahren hatte das BVerfG durch den BVerfG, Beschl. v. 13. 05. 2015 – 1 BvR 99/11 entschieden. Es hat die Verfassungsbeschwerde in dem 12 (!!) Zeilen langen Beschluss zurückgewiesen. So weit, nicht so gut, sondern so schlecht. Denn es kommt noch besser/schlechter. Der Betroffene hatte nämlich eine Verzögerungsrüge erhoben, mit der die Dauer seines abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens – immerhin 4 Jahre 10 Monate – als unangemessen lang gerügt hatte. Und über die Verzögerungsrüge hat das BVerfG dann jetzt im BVerfG, Beschl. v. 08.12.2015 – 1 BvR 99/11, Vz 1/15 entschieden.

Nun, es wird dann vielleicht doch nicht überraschen, wenn das BVerfG dem Betroffenen mitteilt: Alles (fast) gut. Hat zwar lange gedauert, aber wir, vor allem der Berichterstatter, hatte andere wichtigere Dinge zu tun. Da haben wir dich hintenan gestellt und als es dann wieder ging, ging es dann ja auch zügig. Im Übrigen kann nach § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG die Verzögerungsrüge frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim BVerfG erhoben werden kann. Eine Verfahrensdauer von einem Jahr ist also keinesfalls unangemessen lang. Aber 4 Jahre und 10 Monate – für einen 12 Zeilen langen Beschluss. Für mich grenzt das an Rechtsverweigerung. Und liest sich m.E. auch nicht gut im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz, den das BverfG in Haftsachen den Instanzgerichten ja immer gern unter die Nase reibt. Wie hatte der Kollege Vetter zu der Entscheidungg so schön geschrieben: Bundesverlangsamungsgericht. Ist an sich zu milde: „Bundesrechtszögerungsgericht“ würde auch passen.

Aber: Warum soll sich das BVerfG beeilen oder etwa der Gesetzgeber tätig werden? So lange nämlich die zögerlichen Entscheidungen bzw. langen Verfahren vom EGMR abgesegnet werden, ist das doch alles ohne Gefahr. Exemplarisch verweise ich dazu auf das EGMR (V. Sektion), Urt. v. 04.09.2014 – 68919/10 (Peter/Deutschland). Da waren es beim BVerfG allerdings nur rund 4 1/2 Jahre. Der EGMR hat es „gehalten“ und das BVerfG zitiert dann im Beschluss vom 08.12.2015 den EGMR, schöne „runde Sache“. Und besonders „pikant“. Der EGMR braucht dafür, wenn ich richtig gerechnet habe, auch gut vier Jahre. Da ist dann im September 2014 also ein Verfahren entschieden, dass im Jahr 2002 (!!!) begonnen hat. Das zur Beschleunigung.

3 Gedanken zu „Schneckenpost aus dem Schloßbezirk

  1. Gast

    Wenn man die Ihnen zweifellos bekannte Tatsache berücksichtigt, dass jeder Verfassungsrichter in diesen fünf Jahren durchschnittlich ca. 6.000 Verfassungsbeschwerden bearbeitet hat, davon ca. 2.000 als Berichterstatter, zzgl. einige Dutzend umfangreicher Senatssachen: worin genau liegt dann der Vorwurf? Dass jeder Richter doch wohl locker die doppelte Zahl an Verfassungsbeschwerden schaffen müsste? Dass man nicht genau diese Sache – der ja vermutlich auf die Stirn geschrieben stand, dass sie in 12 Zeilen zu bewältigen sein würde – einfach sofort nach Eingang „durchentschieden“ und damit vom Tisch geschafft hat?

  2. Christian T.

    Das BVerfG führt in Rn. 47 als vorrangiges Verfahren u. a. eine Entscheidung zur Obliegenheit des Versicherungsnehmers einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu Schweigepflichtsentbindungen im Leistungsfall an (1 BvR 3167/08). Die ist aber im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem Beschluss vom 23.10.2006 (1 BvR 2027/02) zur Lebensversicherung, so dass hier weder grundsätzlich neue Überlegungen anzustellen waren noch eine ausführliche Begründung erforderlich war. Zumindest hier hat sich das BVerfG also selbst unnötig selbst Arbeit gemacht. Dafür andere Sachen liegenzulassen, die dann am Ende durch ggf. leider notwendige Entscheidungen über die Verfahrensdauer noch zusätzlich Aufwand erfordern, ist schon fragwürdig.

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