Zu meiner Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Wie geht das noch mit der Abrechnung nach dem Teilfreispruch?, hat ja schon der Kollege Ullrich eingehend Stellung genommen. Dem ist an sich nichts mehr hinzuzufügen, außer: Einen habe ich noch, nämlich einen OLG-Beschluss, der u.a. zu der Frage gerade Stellung genommen hat, nämlich den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.11.2015 – 1 Ws 197/15.
Vorab: Abzurechnen ist in den Fällen des Teilfreispruchs, wenn im Urteil nicht Quoten festgelegt sind, entweder mach der Differenztheorie oder nach Bruchteilen. Dazu das OLG:
a) Hat — wie im vorliegenden Fall — bei einem Teilfreispruch das Gericht in seiner Kostengrundentscheidung keine Quotelung nach § 464d StPO vorgenommen, sondern die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt, „soweit“ er freigesprochen wurde, kann im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO die Höhe der dem Angeklagten zu erstattenden, auf den Freispruch entfallenden notwendigen Auslagen nach pflichtgemäßem Ermessen des Rechtspflegers entweder nach der sogenannten Differenztheorie — in diesem Fall wird von dem gesamten Wahlverteidigerhonorar das fiktive Honorar abgezogen, das entstanden wäre, wenn nur die abgeurteilten Taten Gegenstand der Verteidigung gewesen wären (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2000 – 1 Ws 57/00 Rpfleger 2000, 564 f., Rn. 7 nach juris und vom 25. März 2010 – 1 Ws 64/09 -; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.02.2010 — 1 Ws 700/09, Rn. 10 nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464d Rn. 2 und § 465 Rn. 8 f.) — oder nach Bruchteilen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2013 – 1 Ws 127/12 – und vom 1. Dezember 2014 – 1 Ws 167/14 -) bestimmt werden, da § 464d StPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren gilt (vgl. OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 263 f. — Rn. 11 nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464b Rn. 1 und § 464d Rn. 3; KK-Gieg, StPO, 7. Aufl., § 464d Rn. 2 f.; Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 464b Rn. 8 und § 465 Rn. 40; Volpert in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Teil A: Kostenfestsetzung und Erstattung in Strafsachen, Rn. 944, 948).
Dazu steht dann einiges in unserem RVG-Kommentar, allerdings jetzt Teil A, Rn. 1400 ff. 🙂 . Das OLG zitiert leider noch die 3. Aufl. 🙂 .
In dem OLG Saarbrücken, Beschl. ging es im Übrigen aber um eine ganz andere Frage, nämlich in welchem Umfang bereits gezahlte Pflichtverteidigergebühren auf den Erstattungsanspruch anzurechnen sind: Voll oder ggf. auch nur in Höhe der/einer Quote. Das OLG folgt der h.M. und sagt dazu – hier der Leitsatz:
Die gezahlten Pflichtverteidigergebühren sind bei einem Teilfreispruch in voller Höhe und nicht nur im anteiligen Verhältnis von Freispruch zu Verurteilung auf den Erstattungsanspruch anzurechnen.