Sondermeldung: Gewaltenteilung in Hessen wohl aufgehoben, oder: Hinterzimmermauschelei im Bußgeldverfahren?

© MAST - Fotolia.com

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Ich war in der letzten Zeit wiederholt von Kollegen darauf angesprochen worden, dass man es in Hessen als Verteidiger erst gar nicht mehr zu versuchen brauche, an Messdaten, insbesondere an Rohmessdaten, zu kommen. Ich war dann immer ein wenig irritiert, weil es ja den AG Kassel, Beschl. v. 27.02.2015 – 381 OWi – 9673 Js 32833/14, zfs 2015, 354, gibt, der das m.E. anders sieht/regelt/löst.

Nun bin ich aber erneut irritiert, und zwar in anderer Richtung. Ein Kollege hat mir nämlich ein Schreiben des Regierungspräsidiums Kassel übersandt, dass er auf seine Anforderung von Messdaten von dort erhalten hat. Darin heißt es:

„Sehr geehrter Herr

die mit Schreiben vom 05.10.2015 angeforderten Daten können nicht übersandt werden. Die Weitergabe von gan­zen Messdatensätzen (Messreihen) aus Geschwindigkeits- oder Abstandsmesssystemen -ohne konkreten Auftrag eines Gerichtes- ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht statthaft.

Sogenannte Messrohdaten gibt es bei einer Messung mit dem hier verwendeten Messgerät ESO ES 3.0 nicht.

Anlässlich einer Dienstbesprechung meiner Behörde mit Vertretern des OLG Frankfurt am Main und der hessi­schen Amtsgerichte am 23.04.2015 wurde auch die Übersendung von Beweismitteln an Rechtsanwälte erörtert. Als grundsätzliche Verfahrensweise wurde u. a. festgelegt, dass dem Rechtsanwalt das Beweisfoto mit dem Schlüsselsymbol zu übersenden ist. Das Foto mit dem Schlüsselsymbol belegt nämlich zweifelsfrei die Integrität der Originaldaten. Eine Übersendung in digitaler Form ist nicht daher nicht erforderlich.

Das Foto mit dem Schlüsselsymbol habe ich heute bei der die Messung durchführenden Ordnungsbehörde ange­fordert und wird ihnen übersandt, wenn es mir vorliegt.

Die übersandte DVD gebe ich zu meiner Entlastung wieder zurück.“

Was soll man davon nun halten? Jedenfalls nicht viel. Denn der Inhalt des Schreibens steht m.E. im Widerspruch zu dem o.a. Beschluss des AG Kassel v. 27.02.2015.

Was mich aber viel mehr stört ist: „Anlässlich einer Dienstbesprechung meiner Behörde mit Vertretern des OLG Frankfurt am Main und der hessi­schen Amtsgerichte am 23.04.2015 wurde auch die Übersendung von Beweismitteln an Rechtsanwälte erörtert. Als grundsätzliche Verfahrensweise wurde u. a. festgelegt….“. Das ist in meinen Augen die Aufgabe der Gewaltenteilung, wenn sich nämlich das Regierungspräsidium als Teil der Exekutive mit Vertretern der Judikative zusammensetzt und man (vorab) „festlegt“, was auf bestimmte Anforderungen eines Verteidigers zu geschehen hat. Da brauche ich dann in der Tat als Verteidiger erst gar nicht mehr anzufragen oder einen Antrag zu stellen:

Denn, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht stattgibt, ist das völlig „ungefährlich“ für einen ggf. gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, weil man ja „mit Vertretern …… der hessi­schen Amtsgerichte“, schon „festgelegt“ hat, was der Verteidiger bekommt und – es gilt der Vertrauensschutz – die „Vertreter …… der hessi­schen Amtsgerichte“ sich sicher daran halten werden. Aber auch für die ist es „ungefährlich“, denn man hat sich ja auch schon „mit Vertretern des OLG Frankfurt am Main …“ „unterhalten“/“festgelegt“. Das bedeutet für mich, dass man von dort aus signaliesiert hat, wie man mit diesen Fragen in der Rechtsbeschwerde umgehen wird. Wie gesagt „Vertrauensschutz“. Der Verteidiger kann also machen, was er will: Es ist bereits entschieden, beim AG und auch beim OLG. Diese „Hinterzimmermauschelei“ ist für mich die Aufhebung der Gewaltenteilung durch die (Verwaltungs)“Behörde mit Vertretern des OLG Frankfurt am Main und der hessi­schen Amtsgerichte.“

Der Kollege hat gefragt, was man denn tun könne/solle: Na ja, ich denke mal, man fragt ggf. bei den (Richter)Kollegen mal nach, ob sie daran teilgenommen haben und wie sie es mit der Besprechung und ihrem Ergebnis denn so halten. Für mich lässt § 24 StPO grüßen.

Ach so: Mal sehen, ob sich die Rechtsprechung beim AG Kassel ändert.

26 Gedanken zu „Sondermeldung: Gewaltenteilung in Hessen wohl aufgehoben, oder: Hinterzimmermauschelei im Bußgeldverfahren?

  1. RA Rainer Herrmann

    Ich spreche schon seit etwa einem halben Jahr bei Hauptverhandlungsterminen in Hessen von „Verteidigung im rechtsstaatsfreien Sektor“.

    Seit der Segelanweisung des OLG Frankfurt vom 04.12.2014 schalten alle AGe auf stur und beten nur noch diesen Beschluss runter.

    Eine Ausnahme muss ich zugestehen: ein Richter wollte unlängst die Entscheidung des AG Meißen haben. Ob es was hilft, muss sich zeigen.

  2. T.H., RiLG

    Ich glaube nicht, dass § 24 StPO da weiterhilft, selbst wenn der zur Entscheidung berufene Amtsrichter an der genannten Besprechung teilgenommen hat. Dass Vertreter des OLG und/oder der AG bei einer Behörde den Standpunkt der Rechtsprechung darlegen, wird eine Befangenheitsbesorgnis kaum begründen.

    Und die Verwendung des Begriffs „festgelegt“ ist ja gaaaanz sicher nur auf ein sprachliches Versehen zurückzuführen….

  3. Detlef Burhoff

    Na ja:
    „Anlässlich einer Dienstbesprechung meiner Behörde mit Vertretern des OLG Frankfurt am Main und der hessi­schen Amtsgerichte am 23.04.2015 wurde auch die Übersendung von Beweismitteln an Rechtsanwälte erörtert. Als grundsätzliche Verfahrensweise wurde u. a. festgelegt,…“

  4. Ralf Schäfer

    Der Text des Schreibens ist auch aus technischer Sicht falsch.
    Die Behauptung: „Sogenannte Messrohdaten gibt es bei einer Messung mit dem hier verwendeten Messgerät ESO ES 3.0 nicht.“
    Es ist bekannt, dass genau diese Daten in den Eso-Dateien abgelegt sind und der Hersteller macht ja auch unter dem Titel „Rohdatenauswertung mittels Online-Programm esoData.esoDigitales.de“ Werbung für ein eigenes Auswerteprogramm (http://www.eso-elektronik.de/web/news.aspx#235).
    Dies sollte auch dem RP Kassel bekannt sein

  5. Sascha Petzold

    Nachdem die Hessische Justiz aus dem grundrechtsraue der BRD ausgetreten ist, bleibt wohl nur ein Antrag auf Verlegung an ein „Deutsches Gericht“.
    Hier ist wohl zudem eine koordinierte Verteidigung angezeigt. Das heist die Verteidiger haben zu prüfen, ob dies eventuelle die Absprache zu Rechtsbeugungen ist; dann kleine Anfrage der Opposition im Landtag, Pressearbeit, Strafanzeigen gegen die Politik und die Richter.
    Ich denke, wenn in jedem Verfahren ein Befangenheitsantrag gestellt wird, mit entsprechenden Befangenheitsantrag gegen die weiteren berufenen Richter im Unrechtsland, gefolgt von Strafanzeigen die in der Presse verarbeitet werden,
    das sollte eine Rückkehr in den Rechtsstaat ermöglichen.
    Sascha Petzold

  6. Gast

    Ach du liebe Güte – Sie glauben im Ernst, dass die „Vertreter des OLG Frankfurt am Main“ sich erst von den Verwaltungsheinis die Regeln diktieren lassen und dann jeden hessischen Amtsrichter (von denen ja allenfalls eine Handvoll bei dem Gespräch dabei war) einzeln und mit Schweigegelübde auf deren Einhaltung vergattern? Ein solches Maß an anwaltlicher Paranoia dürfte der sachgerechten Berufsausübung aber eher entgegenstehen.

  7. Ö-Buff

    Ich hatte ja schon ein bisschen darauf gewartet, dass Sie, Herr Burhoff, auf dieses Thema aufmerksam machen.

    Der zuständige Richter vom OLG Ffm hat offenbar eine sehr spezielle Auffassung von fairen OWi-Verfahren. Mir ist aus verschiedenen Quellen zugetragen worden, dass von ihm wohl hessische AG-Richter „eingenordet“ worden seien, jeden Einspruch zu verwerfen. Er, so meine Informanten, würde dafür sorgen, dass alle Rechtsbeschwerden abgeschmettert werden. Dass ich nichts Schriftliches dazu habe, dürfte sich von selbst verstehen.

    Der RiOLG, bei einem Vortrag habe ich das selbst erlebt, glänzt dabei nicht unbedingt durch Fachkompetenz hinsichtlich der Messverfahren und dem Zulassungsprozedere. Das geht auch aus dem Beschluss 2 Ss-OWi 1041/14 hervor. Damit man ihm nicht auf die Schliche kommt, muss ein Betroffener eben erst einen Messfehler nachweisen, bevor z. B. ein SV beauftragt wird. Da nicht einmal Messdaten herausgegeben werden, ist das schwerlich möglich. Starker Tobak.

  8. Miraculix

    Rechtsbeugung trifft es wohl. Strafanzeigen gegen die Beteiligten sind sicher eine gute Idee.
    Wird zwar wirkungslos bleiben, aber wenigstens ein Zeichen setzen.

  9. Waterkant

    Etwas offtopic, aber zum Thema „Aufhebung der Gewaltenteilung“ ist soeben ein wahrlich wunderbares Schreiben der örtlichen Bußgeldbehörde auf meinem Schreibtisch gelandet. Ich hatte zunächst darum gebeten, mir die gesamte Messreihe zur Verfügung zu stellen. Dies hat die Bußgeldbehörde abgelehnt, wogegen ich gerichtliche Entscheidung beantragt habe. Hier die Antwort:

    „Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

    in o. g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens vom 19.10.2015.

    Ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unstatthaft. Gem. § 62 Abs. 1 S. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) können nur Maßnahmen mit selbstständiger Bedeutung gerichtlich überprüft werden. Die Ablehnung eines Beweisantrages ist dagegen eine bloße vorbereitende, unselbstständige Maßnahme, die in einem inneren Zusammenhang mit der Sachentscheidung getroffen wird und keine weiteren Verfahrenswirkungen hat; sie kann daher nur mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf, in diesem Fall die Fortführung des Einspruches gegen den Bußgeldbescheid, angefochten werden (vgl. Göhler Kommentar, Auflage 16, OWiG, § 62 Rdnr. 4).

    Sie baten im Falle der Ablehnung des o. g. Antrages um erneute Akteneinsicht. Die Akte wird Ihnen mit seperater Post übersandt. Darin ist auch eine Stellungnahme der Polizei hinsichtlich ihrer Einwände zur Geschwindigkeitsmessung vorhanden.

    An der im Bußgeldbescheid vom … getroffenen Entscheidung halte ich weiterhin fest. Die Abgabe an die Staatsanwaltschaft wird zeitnah erfolgen.

    Mit freundlichen Grüßen
    …“

    Was soll man dazu noch sagen? Das geht schon in Richtunf Slapstick.

  10. Detlef Burhoff

    Nein, das ist „bürgernah“ und „verfahrensbeschleunigend“ :-). Aber vielleicht hat ja auch eine Besprechung stattgefunden und das AG hat die Zuständigkeit übertragen 🙂 .

  11. Richterlein

    Ja, das ist die Crux mit diesen Besprechungen. Einerseits ist es durchaus sinnvoll, wenn Richterinnen und Richter auf diese Weise mal die Sicht der Verwaltung kennenlernen und mit Verwaltungsmitarbeitern diskutieren können, andererseits neigen Verwaltungsbehörden dann gerne dazu, aus solchen Veranstaltungen Regeln ableiten zu wollen und bilden sich wohl tatsächlich ein, irgendwelche Abläufe „festlegen“ zu können. Ich stelle mal die Behauptung auf, dass die Amtsrichterinnen und Amtsrichter, die an der Veranstaltung teilgenommen haben, von dem Verständnis der Behörde ebenso überrascht worden sind, wie Sie und das auf Nachfrage auch gerne erläutern würden.

  12. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um :-). Allerdings: Hier irritiert das „festgelegt“ dann doch (sehr). Aber vielleicht meldet sich ja noch ein Teilnehmer

  13. Miraculix

    Die Vermutung von „Richterlein“ hat schon etwas. Es entspricht tatsächlich dem Verhalten von Beamten wie ich es kenne und daß Richter sich derart dämlich äußern halte ich auch für höchst unwahrscheinlich.

  14. Gast

    @ Burhoff: Das ist ein Missverständnis – ich meinte gar nicht Sie (ich hatte Sie gar nicht als berufsmäßigen Verteidiger von Verkehrssündern auf der Rechnung …),sondern den unmittelbar über mir kommentierenden Herrn mit seiner Rechtsbeugungs-Insinuation.

    Auch Sie verkennen m.E. aber, dass es bei einer solchen Besprechung doch im Ernst nur darum gegangen sein kann, dass die Verwaltung frühzeitig denkbare Einwände der Gerichte kennenlernt, um nicht massenhaft Fehler zu machen, die später einer Ahndung von Verrkehrsverstößen entgegenstehen. Was daran rechtsstaatlich bedenklich sein soll, kann ich nicht erkennen – das ist letztlich nichts anderes, als sich einen Bundesrichter-Aufsatz als Blaupause zu nehmen (wie Sie selbst das so gerne empfehlen).

  15. Detlef Burhoff

    @ Gast: Haben Sie schon eine entsprechende dienstliche Äußerung geschrieben, denn darauf wird man sich herausreden wollen. Passt aber nicht, denn es wurde „festgelegt“. Das ist aber etwas ganz anderes als ein „Bundesrichter-Aufsatz“, den – wie wir ja sehen – die Amtsrichter und OLG-Richter eh nicht interessiert.

  16. Peter Grund

    Lieber Gast, lassen wir es besser. Herr Burhoff möchte hier nur Beiträge, die ihn und seine Ideen bzw. Rechtsansichteb beklatschen. Das darf er ja, ist ja sein Blog. Deswegen ziehe ich mich hier zurück, was sicherlich bei nur wenigen auf Traurigkeit stößt. Das war mein letzter Post egal welch Kübel der Häme nun über mich ergossen werden. 🙂

  17. Pingback: Beschluss AG Hildesheim – Vorenthalten der Rohmessdaten ist Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeit » Schadenfixblog stets aktuelle Rechtstipps und Diskussionen zum Verkehrsrecht

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