Am vergangenen Freitag ging es bei Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren gibt es denn im Sicherungsverfahren? um die Gebühren eines Sicherungsverfahrens nach den § 413 ff. StPO. Die Frage hatte mich etwas irritiert. Darum habe ich dann beim Fragesteller noch einmal rückgefragt nach dem Verfahrensstand und dazu folgende Antwort erhalten:
„Zur Rückfrage des Verfahrensstandes:
- Strafanzeige wegen schwerer Brandstiftung etc.
- Kreisverwaltung ordnet Unterbringung nach § 14 PsychKG an
- Antrag der StA hinsichtlich eines einstweiligen Unterbringungshaftbefehls gem. § 126 a StPO
- Termin: RA XYZ wird zum Pflichtverteidiger bestellt / Unterbringungshaftbefehl ergeht
- StA stellt Antrag im Sicherungsverfahren
- Eröffnungsbeschluss
- Urteil: Antrag der StA hinsichtlich Unterbringung abgelehnt, Entschädigung für erlittene vorläufige Unterbringung, Kosten + not. Auslagen = Landeskasse
- Abrechnung des beigeordneten Anwalts VV4101, 4100, VV 4105, 4104,VV 4113, 4114 [muss wohl 4113, 4112 heißen], Terminsgebühren, Abrechnung Besprechungstermine (Reisekosten)“
Danach war für mich dann „alles klar“ und ich konnte antworten:
„…..Ich war durch Ihren Hinweis auf Strafvollstreckung irritiert. Aber: Abgerechnet wird hier nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Denn es handelt sich um eine „Strafsache“ bzw. um ein besonderes Erkenntnisverfahren, das nach den Regeln der StPO läuft. Steht auch so im Kommentar bei Vorbem. 4 Rn. 7 VV und auch im GS….“
Für das Sicherungsverfahren gelten die normalen Regeln: Bis zum Urteil Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, danach dann Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG.
Bei der Erstellung des Beitrags ist mir dann jetzt aufgefallen, dass der abrechnenden Kollege ggf. noch die Gebühr Nr. 4102, 4103 VV RVG „vergessen“ hat. Kommt ein wenig darauf an, was genau in dem „Termin: RA XYZ wird zum Pflichtverteidiger bestellt/Unterbringungshaftbefehl ergeht“ genau passiert.
Übrigens: Wer hat gefragt. Nun, der ein oder andere wird es nicht glauben (wollen). Es war ein Bezirksrevisor 🙂 . Das hat mich natürlich besonders gefreut.