Der Kollege Riemer aus Greifswald hat mir den von seinem Büro „erstrittenen“ LG Stralsund, Beschl. v. 25.09.2015 – 26 Qs 186/15 – übersandt und war natürlich über die Entscheidung des LG hoch erfreut. Kann er auch sein, nachdem die Rechtspflegerin mal wieder die Kassen geschlossen hatte und der Auffassung gewesen war, dass es sich nicht um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt hat, für das die Mittelgebühr dann angemessen wäre. Es kommt aber auf eine Gesamtschau an und die führte nach (zutreffender) Auffassung des LG dann zur Mittelgebühr, und zwar:
„Ausgangspunkt für die Gebühr, die der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen hat, ist nach überwiegend vertretener Auffassung grundsätzlich der Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr (Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage, § 14 RVG Rdn. 14). Die Mittelgebühr soll gelten, wenn sämtliche gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, als durchschnittlich einzuordnen sind. Sie gilt wegen der vorzunehmenden Gesamtabwägung aber auch, wenn erhöhende und vermindernde Bemessungskriterien etwa gleichgewichtig sind oder wenn ein Bestimmungsmerkmal ein solches Übergewicht erhält, dass dadurch das geringere Gewicht mehrerer anderer Merkmale kompensiert wird.
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Unter Anwendung dieses Maßstabes lässt sich eine Unbilligkeit im vorliegenden Fall nicht feststellen. Vielmehr erachtet die Kammer die Ansetzung von Mittelgebühren für angemessen. Ausgehend von der Mittelgebühr ist festzustellen, dass es sich um ein Verkehrsstrafverfahren mit einer simplen Fragestellung, nämlich der Fahrereigenschaft des Angeklagten, handelte. Rechtliche Schwierigkeiten gab es nicht. Die Anzahl der Zeugen sowie der Umfang ihrer Vernehmungen waren gering. Die Aussagen der verschiedenen Zeugen waren auch nicht schwierig zu erfassen. Der Aktenumfang bis zur Anklageerhebung war ebenfalls gering, er betrug 41 Seiten, von denen nur 5 Seiten (die Strafanzeige und die Aussagen der Zeugen) relevant waren. Es war mithin von einer Angelegenheit mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und unterdurchschnittlichem Umfang auszugehen. Dies würde eine Unterschreitung der Mittelgebühr rechtfertigen. Entscheidend kommt es hier jedoch, wie auch in der Begründung des Kostenfestsetzungsantrags zutreffend ausgeführt, auf die Bedeutung der Sache für den ehemaligen Angeklagten an. Bei einem Verkehrsstrafverfahren ist der Ansatz von Mittelgebühren angemessen, wenn es sich zwar um eine Angelegenheit mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und unterdurchschnittlichem Umfang handelte, die Sache aber für den Angeklagten wegen einer zu erwartenden Freiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt hätte werden können, von hoher Bedeutung war (vgl LG Koblenz, JurBüro 2010, 34). In Anbetracht der umfangreichen Vorstrafenliste, die eine Vielzahl von einschlägigen Delikten enthält, hätte hier der Angeklagte im Falle eines Schuldspruchs tatsächlich mit der Verhängung einer-Freiheitsstrafe zu rechnen gehabt, deren Vollstreckung nicht mehr zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können. Diese Gewichtigkeit hebt die die vorgenannten Bemessungsgründe in dem Sinne auf, als dass hier von einer Mittelgebühr ausgegangen werden kann.“
Für Verkehrsstrafrechtler m.E. sicherlich von Interesse. Kann man mit argumentieren….
Krasser Fall! Einen Verkehrsmandanten, dem eine nicht mehr bewährungsfähige Strafe drohte, hatte ich noch nie. Sachen (und Fahrer) gibt’s…