Eine etwas abgelegenere Poblematik hatte die Frage eines Kollegen zum Gegenstand, die mich diese Woche erreicht hat. Abgelegen für Strafverteidiger, in anderen Gebieten hat man sicherlich häufiger mit der Hebegebühr (Nr. 1009 VV RVG) zu tun. Der Kollege hatte an sich auch nicht mit der Hebegebühr „zu tun“, er sucht nur eine Möglichkeit, über sie einen „Störenfried“ los zu werden, und zwar:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
ich möchte mich heute mit einer Frage zur Hebegebühr an Sie wenden, auf welche ich auch nach längerer Recherche keine verlässliche Antwort gefunden habe. Folgendes ist passiert:
Ich bin als Rechtsanwalt in Bürogemeinschaft tätig. Zum Zwecke einer einheitlichen Außendarstellung verwenden wir einen vom Layout her gleichen Briefkopf, in welchem jedoch ausdrücklich auf die Bürogemeinschaft hingewiesen wird. Jeder Anwalt gibt auf dem Briefkopf seine individuellen Informationen, wie eigene Berufshaftpflichtversicherung, eigene Kontoverbindung, Steuernummer etc. an.
Es ist nun zum wiederholten Male vorgekommen, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung Schadensersatzbeträge, welche für die Mandantschaft des Anwaltes X vorgesehen sind, fälschlicherweise auf mein Konto überwiesen hat. Auf diesen Umstand wurde die Versicherung auch bereits wiederholt hingewiesen, hat es aber offensichtlich nicht geschafft, ihre Datenbank entsprechend zu ändern. Da nun wieder ein Betrag auf meinem Konto eingegangen ist, möchte ich gerne wissen, ob ich – quasi als kleine „Belehrung“ – für die Rückerstattung des Betrages eine Hebegebühr verlangen darf.
Ich hoffe, Sie können verstehen, dass ich es zunehmend leid bin, für die Versicherung Bank zu spielen. Vielleicht haben Sie eine fundierte Lösung für das Problem. Für die Mühe bedanke ich mich bereits im Voraus und verbleibe….“
Verstehen kann ich den Kollegen, aber ob der Weg über die Nr. 1009 VV RVG gangbar ist? Ich bin auf die Antworten der Leser gespannt.
Schön wärs sicher, aber die Hebegebühr entsteht nur, wenn der RA einen Auftrag hat, das Geld anzunehmen (Mayer/Kroiß-Klee, Nr. 1009 VV RVG, Rn. 6 ff.).
Zu denken wäre m. E. stattdessen an Aufwendungsersatz nach §§ 670, 683 BGB für die notwendige Erstattung und Belehrung.
M.E. stellt die Zahlung (und damit die bereicherungsrechtliche Notwendigkeit der Rückzahlung oder Weiterleitung der Gelder) einen unerlaubten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb dar. Der Eingriff verursacht m.E. einen ersatzfähigen Schaden, nämlich insoweit, als eine anwaltliche Tätigkeit dahingehend entfaltet werden muss, zu prüfen, wer berechtigter der Gelder ist und diese an ihn weiter zu leiten. Die Schadenshöhe ergibt sich m.E. aus einer analogen Anwendung des RVG im Rahmen des § 249 BGB. Ich sehe hier im Ergebnis nicht nur VV 1009 (analog) als abrechnugnsfähig an, sondern sogar 2300, wenngleich mit einem niedrigen Gebührensatz. Zum gleichen Ergebnis kann man auch kommen, wenn man eine GoA annimmt.
Ich denke auch, dass es nicht über die 1009 VV geht, die schuldet ja nur der Auftraggeber. Dann schon eher Aufwendungsersatz und dessen Höhe entweder über den Daumen pauschalieren oder über 1009 VV errechnen, denn Sinn der Vorschrift ist es ja gerade, den Aufwand für die Kontoführung zu entlohnen.
Aber wissen Sie, wie Sie dem garantiert ein – sogar lukratives – Ende bereiten können? Sagen Sie gar nichts und lassen Sie Ihren Bürokollegen nach Fristablauf Klage erheben. Schließlich ist durch Zahlung an Sie keine Erfüllung eingetreten. Und über die Aufteilung der leicht verdienten Verfahrensgebühr findet man sicherlich unter Bürokollegen eine Lösung 😉
… und um noch einen draufzusetzen: Der Kollege, auf dessen Konto die Zahlung einging, stellt die mit der Weiterleitung verbundenen Kosten in Rechnung. 😉
Geschäftsführung ohne Auftrag und Aufwandsentschädigung für treuhänderische Tätigkeit? Das würde mir jetzt in den Sinn kommen.
Ich würde in der Anspruchsbezifferung explizit darauf hinweisen, dass auf das Konto xxx zu überweisen ist und bei weisungswidriger Überweisung auf ein anderes Konto (noch dazu eines nicht geldempfangebevollmächtigten Kollegen) die Hebegebühr anfällt und in Rechnung gestellt wird. So mache ich das jedenfalls, wobei ich stets die Überweisung an den Mandanten verlange. Zahlt die Versicherung trotzdem an uns, kostet es halt was.
Hebegebühr fällt an nach (auch konkludent möglichem) Mandantenauftrag für Entgegennahme von Zahlungen, die keine Kostenerstattung sind, Nr. 1009 VV RVG. Lassen sich alle Bürogemeinschafter urkundlich bevollmächtigen – bei vielen Bürogemeinschaften so üblich -, sollte das intern und kostenneutral für den Mandanten geklärt werden, sonst droht Unbill.
Ob man sich untereinander dann Rechnungen, Mahnungen und Mahnbescheide wegen solcher Forderungen schreiben muss, darf jeder für sich entscheiden. Neben meiner Tabaksucht einer der Gründe, die mich veranlasst hatten, meine frühere Bürogemeinschaft zu verlassen. Was die Jungs da teilweise einander angetan haben … ein weites Feld.
Wäre es nicht einfacher, bei der Bank anzufragen ob es nicht Möglich ist , überweisungen von diesem Bankkonto grundsätzlich abzulehnen? Dann wäre der Fall ohne Streitigkeiten erledigt und die würden ihn vermutlich auch ganz schnell aus der Datenbank streichen. Also bräuchte er die sperre auch nicht sehr lange.
Hebegebühr leider nein, da vertraglicher Anspruch und die Auszahlung auf falsches Kto wohl keine Willenserklärung sein dürfte. Falls aber die Versicherung weiterhin so ignorant sein sollte: Das Geld abheben, zur Abholung bereit legen und die Versicherung informieren, zugleich auf Annahmeverzug verweisen. 🙂