Schon etwas zurück liegt die Anfrage eines (jungen [?]) Kollegen, der „Hörer“ in einem FA-Kurs gewesen ist. Seine Frage hatte ein Gebiet zum Gegenstand, mit dem Verteidiger i.d.R. nicht so häufig zu tun haben, nämlich das Wiederaufnahmeverfahren. Der Kollege fragt:
„Sehr geehrter Herr Burhoff,
ich habe damals bei Ihnen im Fachanwaltskurs Gebührenrecht gehört und nun eine kleine Frage . Die Lektüre der einschlägigen Literatur (Gerold/ Schmidt und Burhoff) hat meine Frage leider nicht beantwortet.
Ich habe für einen Mandanten, den ich zuvor nicht verteidigt habe, erfolgreich ein Wiederaufnahmeverfahren betrieben. Das Gericht hat den Mandanten dann nach § 371 Abs. 2 StPO freigesprochen.
Ich habe dann die Festsetzung folgender Kosten beantragt:
Nr. 4136 VV RVG, Nr. 7002 VV RVG
Nr. 4137 VV RVG, Nr. 7002 VV RVG
Nr. 4318 VV RVG, Nr. 7002 VV RVG
Nr. 4100 VV RVG, Nr. 4106 VV RVG, Nr. 4141 VV RVG, Nr. 7002 VV RVGDer Rechtspfleger meinte nun, es wären lediglich die Nrn. 4136 ff. VV RVG sowie 1 x Post/ Telekommunikation entstanden.
Das Post/ Telefon im Wiederaufnahmeverfahren 3 x, pro Verfahrensabschnitt 1 x, angefallen ist, dürfte wohl unstreitig sein.
Wenn es letztlich zu einem Freispruch gekommen ist, muss ich mich doch wieder im Hauptverfahren befunden haben mit der Konsequenz, dass auch die Grund- und die Verfahrensgebühren angefallen sind – oder?“
Na? Hat übers Wochenende jemand eine Idee?
Man kann durchaus für gesetzliche Gebühren verteidigen, Wer jedoch bereit ist, die Wahnsinnsarbeit einer Wiederaufnahme für die gesetzliche Vergütung zu betreiben, wäre in Japan 1945 auch Kaminkazepilot geworden.
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