Die Einlassung: „Ich habe keine Drogen konsumiert, sondern die muss man mir unbemerkt in ein Getränk gemischt haben“, hört man nach einer Drogenfahrt immer wieder, und zwar sowohl im Straf-/Bußgeldverfahren, wenn es um eine Drogenfahrt nach den §§ 316 StGB, 24a Abs. 2 StVG geht, als auch beim VG, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Tagesordnung steht. Mit einer solchen Einlassung musste sich jetzt vor kurzem dann auch das VG Meiningen im VG Meiningen, Beschl. v. 14.07.2015 – 2 K 214/14 Me – befassen. Es handelte sich sicherlich um einen etwas atypischen Fall, da diese Einlassung sonst meist in Zusammenhang mit Fahrten nach Disco- und/oder Barbesuchen eine Rolle spielt, aber: Die Einlassung war nun mal in der Welt und das VG musste sich mit ihr auseinander setzen.
Das hat es getan und die von der Verwaltungsbehörde angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Der Beschluss des VG – sicherlich ein Einzelfall, aber immerhin – hat folgende amtliche Leitsätze:
- Eine die Kraftfahreignung ausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln kann nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden.
- Der Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung ist ein Ausnahmetatbestand, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.03.2012, 16 B 231/12).
- Letzte Zweifel, die weiterhin am tatsächlichen Geschehensablauf bestehen, gehen zu Lasten der Fahrerlaubnisbehörde, da sich der Nachweis eines unbewussten Drogenkonsums vom Betroffenen naturgemäß kaum vollständig führen lässt (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.12.2014, 7 K 1601/14).
Auch wenn ich Drogen im Verkehr zu 100% ablehne war die Entscheidung völlig richtig.
Ob das häufig so klappt wage ich aber zu bezweifeln.
Für mich eine nur schwer nachvollziehbare Entscheidung, da es mehrere Ungereimtheiten gibt:
1.) Wenn man bei diesen astronomischen Werten in der Blutprobe keine Wirkung spürt, dann würde ich davon ausgehen, dass die Betroffene entweder nicht die Wahrheit sagt oder so „gut im Training“ ist und das nicht der erste Konsum war, ergo Nichteignung.
2.) Wenn sie die Droge unwissentlich konsumiert und eine Wirkung gespürt hat, halte ich es für unplausibel, dass sie sich in diesem ungewohnten Rauschzustand trotzdem hinters Steuer gesetzt hat.
3.) Ich bezweifle, dass man einen derartigen Wert mit einer Tasse Kaffee erreichen kann, ohne dass man
a) eine Trübung oder Pulverrückstand im Getränk feststellt oder
b) der Kaffee sehr sehr komisch schmeckt.
In beiden Fällen würde der normal denkende Mensch den weiteren Konsum des Getränks einstellen, gerade unter den gegebenen Umständen.
4.) Was für ein Motiv sollte der „Kaffeepanscher“ gehabt haben? Er dürfte eine ordentliche Menge an Drogen dafür verwendet haben, welche bestimmt nicht ganz billig waren. Das alles nur damit die Betroffene von der Polizei erwischt wird? Die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle ist verschwindend gering und laut Sachverhalt konnte er nicht davon ausgehen, dass die Betroffene direkt zur Polizeiwache läuft.
1. Stellt sich die Wirkung schon beim Trinken ein?
2. Unter Drogen ist man nicht mehr zurechnungsfähig.
3. Ob man das schmeckt weis ich nicht. Ist das bei jeder Droge gleich?
4. Wenn ich alle Motive von Straftätern verstehen würde…
Jemanden ans Messer liefern ist jedenfalls ein mögliches Motiv!