Die Anfrage vom Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Verfahrensgebühr im Strafbefehlsverfahren? habe ich dem Kollegen wie folgt beantwortet:
Hallo ist sicherlich ein anderer Fall als der sonst Übliche. Da geht es immer um die Frage des Umfangs der Beiordnung, also ob die auch noch für das gerichtliche Verfahren/Hauptverhandlung gilt. Hier sind wir zwar auch schon im gerichtlichen Verfahren, m.E. muss die Mitwirkung hier aber auf jeden Fall vergütet werden. Sie können die Tätigkeiten m.E. nicht von den allgemeinen Tätigkeiten, die zur Nr. 4106 VV RVG führen, trennen. Fechten Sie es durch. Ggf. empfiehlt es sich, in Zukunft zu beantragen, die Beiordnung insoweit zu erweitern, nicht zu erstrecken. Das ist kein Fall des § 48 Abs. 6 RVG.
Sie wissen, wo die Anfrage landet 🙂 ?
Und da ist sie dann ja auch gelandet. 🙂
Anders übrigens wohl der AG Rosenheim, Beschl. v. 26.08.2014 – 8 Cs Js 25786/12. Aber, dass der falsch ist, hatte ich ja bereits dargelegt.(vgl. hier: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren sind im Strafbefehlsverfahren entstanden?).