Als Lösung zu der Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich als Pflichtverteidiger Wahlanwaltsgebühren?, stelle ich dann mal einfach den Schriftwechsel aus meinem Forum auf Burhoff-online ein. Da ging es so:
Meine Antwort auf die Frage:
„Hallo, Sie müssen Ihren Anspruch als Pflichtverteidiger von dem des Angeklagten auf Erstattung unterscheiden. Da sind zwei Paar Schuhe.“
Hat aber wohl noch nicht gereicht, denn es gab folgende Nachfrage:
Eben. Und was ich nicht verstehe bzw. weiss, ist, ob in dieser Konstellation überhaupt ein Erstattungsanspruch des Mandanten gegen die Staatskasse besteht. Den hat er ja nur, wenn er mir die Wahlverteidigergebühren schuldet. Wie kann er das, wenn er mich nie beauftragt hat, sondern nur das Gericht mich als Pflichtverteidiger?
Darauf dann nochmals (m)eine Antwort:
Hallo, schon mal in § 52 RVG geschaut?
Danach kam dann nur noch ein „Danke-schön“ 🙂 🙂 .