Das LG hat einen Angeklagten, „der über langjährige Kampfsporterfahrung verfügt“, wegen eines Raubüberfalls auf eine 73-jährige schmächtige Frau, bei dem der Angeklagte die Frau fünfmal mit einem etwa einen Kilogramm schweren Fäustel geschlagen hat, u.a. wegen versuchten Mordes verurteilt. Dem BGH reichen im BGH, Beschl. v. 09.06.2015 – 2 StR 514/14 die Ausführungen des LG zum bedingten Tötungsvorsatz nicht:
„Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das Landgericht hat die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nicht tragfähig begründet.
1. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Beide Elemente der inneren Tatseite müssen in jedem Einzelfall gesondert geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 9 f.; Senat, Urteil vom 18. Oktober 2006 – 2 StR 340/06, NStZ 2007, 150, 151; BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702). Annahme oder Ablehnung bedingten Tötungsvorsatzes können nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444). Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestim-mende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1999 – 1 StR 26/99, NJW 1999, 2533, 2534). Bei der Würdigung des Willenselements ist neben der konkreten Angriffsweise jedoch regelmäßig auch die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation mit in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2007 – 2 StR 133/07, NStZ-RR 2007, 267, 268).
2. Diesen Anforderungen wird die landgerichtliche Entscheidung nicht gerecht. An der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände fehlt es vorliegend gänzlich. Das Landgericht hält lediglich fest, dass die Handlungen des Angeklagten „konkret lebensgefährlich“ und „jeder einzelne Schlag […] geeignet“ gewesen sei, „die Nebenklägerin zu töten“. Dies genügt – wie bereits der Blick auf § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zeigt – für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nicht. Seine Überzeugung, dass der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit der Schläge erkannte und den Eintritt des ihm unerwünschten Erfolgs jedenfalls billigend in Kauf nahm, begründet das Landgericht nicht näher. Es setzt sich weder mit dem konkreten subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten, der die Nebenklägerin lediglich „außer Gefecht“ setzen wollte, noch mit dem Umstand auseinander, dass die Gefährlichkeit der mit dem Fäustel geführten Schläge entscheidend von ihrer Intensität abhing. Unerörtert bleibt auch, ob das Ausbleiben knöcherner Verletzungen dafür sprechen könnte, dass der Angeklagte die Schläge jedenfalls nicht mit Wucht geführt hat.“
Wirklich ein wenig „dünn“, was das LG da ausgeführt hat. Vor allem dürfte auch der Umstand eine Rolle spielen, dass der Angeklagte „kampfsporterfahren“ war/ist und offenbar gut mit seinen Kräften umgehen kann.