In Zusammenhang mit einer Unterbringung nach § 63 StGB spielt im BGH, Beschl. v. 24.06.2015 – 2 StR 30/15 – mal wieder die Frage der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) und da die Problematik des gefährlichen Werkzeuges eine Rolle. Auszugehen war von folgendem Sachverhalt: „Sie [Die Zeugin] erwachte, als der Angeklagte auf ihren Körper, der mit einer Decke bedeckt war, von oben herab mit einem Ledergürtel einschlug. Sie verspürte Schmerzen von den Schlägen, die sich wie Peitschen-hiebe anfühlten…. Das LG hat den Angeklagten hinsichtlich dieses Vorfalls lediglich wegen einfacher Körperverletzung verurteilt. Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat das LG ausgeschlossen, da der Angeklagte bei der Tat kein gefährliches Werkzeug verwendet habe.
Der BGH stimmt dem zu:
„1. Die Verurteilung lediglich wegen einfacher Körperverletzung im Fall II.1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe beim Einsatz des Gürtels kein gefährliches Werkzeug verwendet und sich deshalb nicht nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, wird von den Feststellungen getragen. Ein Gegenstand ist nach der Rechtsprechung nur dann ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn er neben der objektiven Beschaffenheit des Werkzeugs und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2007, 95 zu Schlägen mit einem Ledergürtel bei leichten Hautrötungen). Da abgesehen von Hämatomen auch keine erheblichen Verletzungen verursacht worden sind, der Angeklagte mit dem Gürtel auf das durch eine Decke geschützte Opfer geschlagen hat, und dem zu entnehmen ist, dass er auch keine gravierenden Verletzungsfolgen herbeiführen wollte, ist die für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung notwendige potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs hier nicht gegeben.“
Da hat wohl beide die Decke gerettet.