Nun, es ist keine Frage, die an mich in der letzten Zeit konkret gestellt worden ist, Anlass für diese Posting. Aber doch eine Problematik, die auf Fortbildungen in Zusammenhang mit der Pauschgebühr (§ 51 RVG) immer wieder eine Rolle spielt. Nämlich die Frage danach, ob Fahrtzeiten, die der Pflichtverteidiger aufgewendet hat, bei der Bewilligung/Bemessung der Pauschgebühr eine Rolle spielen oder nicht?
Also die Frage: Kann das Verfahren ggf. dadurch „besonders umfangreich“ i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG werden, dass der Pflichtverteidiger längere Zeit aufwenden muss, um zum Gerichtsort zu kommen? Wie gesagt, an sich ein schon etwas älterer Hut, aber eben immer wieder getragen/nachgefragt.
OLG München vor ungefähr einem Jahr: Nein. Das wird ausschließlich über die Abwesenheitsgelder abgedeckt.
Im Norden wird’s, wenn ich mich richtig erinnere, differenziert gesehen. Wenn man eh schon im Pausch ist, wird es bei der Höhe mitberücksichtigt. Aber allein die Distanz machts nicht zu einer besonders umfangreichen Angelegenheit. Kann man aber alles im Gerold Schmidt nachlesen. 😉
Meines Erachtens nein. Wieso sollte eine Sache auch besonders schwierig oder (die Sache) umfangreich sein, weil man einen langen Weg hat?
hallo, insoweit verweise ich auf die grundlegende entscheidung des OLG Nürnberg:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 – Az. 2 AR 36/14
den der kollege burhoff dankenswerterweise veröffentlich hat.
BGH: Nein. 4 StR 267/11 vom 1.6.2015.