In Art. 5, 6 MRK ist der (allgemeiner) Beschleunigungsgrundsatz für die gerichtlichen Verfahren verankert. Während man manchmal den Eindruck hat, dass der doch an dem ein oder anderen Gericht „spurlos“ vorbei geht, gibt es auf der anderen Seite natürlich auch Gerichte, die es mit dem Beschleunigungsgrundsatz sehr genau nehmen. So offenbar eine Strafkammer des LG Flensburg. Da hat man dann so schnell verhandelt/beraten, dass der Verteidiger es scheinbar gar nicht mitbekommen und dann in der Revision das Fehlen der Urteilsberatung gerügt hat. Aber alles gut: .
„Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters vom 10. März 2015 (Bl. 188 der Verfahrensakten) hat vor der Urteilsverkündung eine „Tischberatung“ stattgefunden.“
So heißt es dazu dann im BGH, Beschl. v. 28.04.2015 – 5 StR 141/15. Also schnell, aber wohl dann doch nicht zu schnell. Ich frage mich, warum das sein muss und/oder warum man nicht zumindest den Schein wahrt und für die Beratung kurzfristig den Sitzungssaal verlässt. Allerdings räume ich ein: Aus dem kurzen Satz lässt sich nicht ablesen, was denn nun im Einzelnen passiert ist. Jedenfalls war es dem Verteidiger eine Revisionsrüge wert.
Vermutlich wird der Verteidiger gerügt haben, dass es ausweislich des HV-Protokolls zwischen dem letzten Wort und der Verkündung zu keiner Unterbrechung der HV kam. Und der Tatrichter war nicht doof und hat sich nicht lange mit etwaigen Protokollfehlern augehalten: Tischberatung.
Als Schöffe habe ich dreimal „Tisch“beratungen mitmachen müssen. Der Vorsitzende hat mit schneller Kopfbewegung nach links und rechts geschaut. Meine Mitschöffen haben das gar nicht realisiert. Das letzte Mal bin ich aufgestanden und habe den Sitzungssaal verlassen, da meine Einschätzung wohl keine Rolle gespielt hat. Auch dies hat nichts bewirkt.