Die Frage zu den Gebühren im Strafbefehlsverfahren – vgl. hier: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren sind im Strafbefehlsverfahren entstanden? – löst sich m.E. ganz einfach. Also:
Entstanden sind die Nr. 4100, 4104 VV RVG und ggf. die Nr. 4106 VV RVG, wenn der Kollege nach Eingang des Strafbefehlsantrag beim AG noch tätig geworden ist, wovon ich ausgehe. In dem Zusammenhang: Tätigkeiten gegenüber dem Mandanten reichen (also z.B. eine Beratung!!!), es muss für den Anfall einer Verfahrensgebühr keine Tätigkeit gegenüber dem (Amts)Gericht vorliegen.
Und auch die Nr. 4141 VV RVG ist m.E. entstanden, analog Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 2 VV RVG. Ich würde sie also geltend machen und darauf hinweisen, dass offenbar die fundierte Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft/Polizei fortgewirkt hat (Fortwirkung der Mirwirkung aus einem früheren Verfahrensstadium reicht aus, müsste BGH VRR 2008, 438 = RVGprofessionell 2008, 205 = AGS 2008, 491 = RVGreport 2008, 431 = zfs 2008, 709 = JurBüro 2008, 639 = DAR 2009, 56 m. Anm. N. Schneider = StRR 2009, 77 und KG JurBüro 2012, 466 = StRR 2011, 438 = VRR 2011, 438 = RVGprofessionell 2011, 210 gewesen sein). Der Anfall der Nr. 4141 VV RVG bei Ablehnung des Erlasses eines Strafbefehls nach § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zwar vor kurzem vom AG Rosenheim abgelehnt worden, aber die Entscheidung ist falsch. Dazu: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es dafür keine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG?.