Der Revisionsverteidiger weiß: Die Nichtgewährung des letzten Wortes an den Angeklagten (§ 258 StPO) ist in der Revision eine sichere Bank. Denn dieser Verfahrensfehler (§ 337 StPO) führt in der Regel zumindest dazu, dass der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben wird. Beim Schuldspruch wird man – beim geständigen Angeklagten – hingegen meist das Beruhen auf diesem Rechtsfehler ausschließen können. So vor kurzem noch einmal das OLG Celle im (kurzen) OLG Celle, Beschl. v. 09.02.2015 – 32 Ss 167/14:
1.) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wegen vorsätzlicher Körperverletzung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
Auf dem dargelegten und im Rahmen einer zulässigen Verfahrensrüge ausgeführten Verfahrensfehler der Nichtgewährung des letzten Wortes an den Angeklagten gem. § 258 Abs. 2 StPO kann der Schuldspruch nicht beruhen. Bei einem geständigen Angeklagten kann zwar der Rechtsfolgenausspruch, regelmäßig aber nicht der Schuldspruch auf einem solchen Verfahrensfehler beruhen (vgl. BGH, NStZ 2012, 587, Beschluss vom 17.07.2012, Az.: 5 StR 253/12; BGH, NStZ-RR 2010, 152, Beschluss vom 04.02.2010, Az.: 1 StR 3/10). Der Senat kann angesichts des vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten durch Verteidigererklärung in der Hauptverhandlung und der ansonsten gegebenen klaren Beweislage ausschließen, dass der Angeklagte in einem letzten Wort etwas insofern Erhebliches hätte bekunden können.
Insoweit verwirft der Senat die Revision des Angeklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 2 StPO.
2.) Dagegen kann der Ausspruch über die Strafe auf dem Verfahrensfehler beruhen.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, welche die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten.“
Muss man als (Revisions)Verteidiger einen Blick für haben 🙂 .