Schwere Zeiten für Fußballrowdys, oder: Teurer Knallkörper

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Schwere (?) Zeiten drohen Fußballrowdys, wenn das weiter Schule macht, was das LG Köln im LG Köln, Urt. v. 08.04.2015 – 7 O 231/14 – entschieden hat. Nämlich die Inanspruchnahme eines Zuschauers, der bei einem Fußballspiel einen Knallkörper gezündet und in einen der unteren Ränge geworfen hatte. U.a. aufgrund dieses Vorfalls wurde gegen den 1. FC Köln vom Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. auf Antrag des DFB-Kontrollausschusses eine Gesamtgeldstrafe von 50.000,00 € festgesetzt. 30.000 € davon verlangt der 1. FC Köln nun von dem Zuschauer – wohl besser dann doch „Rowdy“.

Und er hat beim LG Köln im LG Köln, Urt. v. 08.04.2015 – 7 O 231/14 – Recht bekommen. Aus dem Urteil, dass sich solche „Zuschauer“ dann (auch) mal zu Gemüte führen sollten:

„Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es einem von einem Sportgericht bestraften Fußballverein auch nicht grundsätzlich verwehrt, von dem störenden Zuschauer in vollem Umfang Ersatz für geleistete Geldstrafen zu verlangen, wenn und soweit sein Verhalten für diese ursächlich war (OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 – 3 U 106/05; LG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2012 – 8 O 78/12; LG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2011 – 11 O 339/10; LG Rostock, Urteil vom 16.06.2005 – 9 O 328/04; AG Lichtenberg, Urteil vom 08.02.2010 – 3 C 156/09; AG Lingen, Urteil vom 17.02.2010 – 4 C 1222/09; AG Brakel, Urteil vom 15.06.1988 – 7 O 680/87).

Insbesondere kann der Ansicht des Beklagten nicht gefolgt werden, dass es der Klägerin wegen des Strafcharakters der gegen sie verhängten Strafe nach Treu und Glauben verwehrt sei, diese Strafe auf ihre Zuschauer abzuwälzen (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 – 3 U 106/05; LG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2012 – 8 O 78/12). Diese Ansicht verkennt bereits, dass die Bestrafung der Klägerin durch das Sportgericht des DFB auf anderen Maßstäben beruhte als etwa eine strafrechtliche Verurteilung einer Person durch ein ordentliches Gericht. Gem. § 9a Nr. 1 und 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, der hier Grundlage der Verurteilung der Klägerin war (Bl. 20 d.A.), haftet ein Fußballverein anders als im Strafrecht nämlich gerade unabhängig von einer eigenen Vorwerfbarkeit auch für das Verhalten seiner Anhänger und Zuschauer. Bereits aus diesem Grunde ist es nicht ersichtlich, warum es gegen Treu und Glauben verstoßen sollte, wenn ein Verein, der für das Verhalten eines Zuschauers haften muss, von diesem Regress für die geleistete Strafe verlangt. Auch würde dies entgegen der Ansicht des Beklagten (Bl. 77 d.A.) gerade nicht dem vom DFB beabsichtigten Präventionszweck der Strafe zuwiderlaufen (vgl. auch LG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2012 – 8 O 78/12). Dieser Ansicht steht schon entgegen, dass der Kontrollausschuss des DFB hier selbst bereits in seinem Antrag vom 18.03.2014 ausgeführt hat, dass die Einzelgeldstrafen aus Präventionsgründen „nach Möglichkeit im Wege des Regresses an die eigentlichen Täter weitergegeben werden“ sollen (Bl. 21 d.A.).“

Also: So ein Knallkörper kann also teuer werden….

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