Um PoliscanSpeed war hier im Blog längere Zeit Ruhe. Jetzt hat mir vor einigen Tagen ein Kollege mal wieder eine Entscheidung geschickt, die sich mit diesem Messverfahren befasst. Sie kommt vom OLG Düsseldorf, das im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.04.2015 – 3 RBs 15/15 – wie es nicht anders zu erwarten war, „mauert“. D.h.: Wir erfahren wieder:
„PoliScan Speed ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung aus zutreffenden Gründen (OLG Düsseldorf u.a. VRR 2010, 116, zuletzt umfassend: Beschluss vom 14.7.2014 – IV-1 RBs 50/14, bei juris; KG Berlin DAR 2010, 331; OLG Frankfurt VRR 2010, 203; OLG Stuttgart DAR 2012, 274; OLG Köln Beschluss vom 30 10.2012 – III¬I RBs 277/12,- juris; OLG Bamberg DAR 2014, 38; OLG Schleswig SchIHA 2013, 450; OLG Karlsruhe, etwa Beschluss vom 7.5.2014 – 1 (8) SsBs 223/14; zuletzt NZV 2015, 150 ff.) als sog. standardisiertes Messverfahren anerkannt, weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. dazu allgemein BGHSt 39, 291 und 43, 277). Dies ergibt sich maßgeblich daraus, dass durch die Zulassung zur innerstaatlichen Eichung seitens der PTB die Messgenauigkeit sichergestellt ist. Der Verwertbarkeit von mit PoliScan Speed vorgenommener Geschwindigkeitsmessungen steht danach insbesondere nicht entgegen, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Gerätes anhand hierfür relevanter Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.7.2014, gerade auch betreffend die vorliegend eingesetzte Softwareversion 1.5.5., .a.a.O; OLG Karlsruhe Beschluss vom 16.4.2014 – 2 (6) SsRs 116114; KG a.a.O; OLG Köln VRS 125, 48; OLG Schleswig a.a.O). Gleiches gilt für die weiteren, hier auch vom Betroffenen gegen die generelle Zuverlässigkeit des Messgerätes erhobenen Einwände — insbesondere, mit der Zulassung des Gerätes verstoße die PTB gegen ihre eigenen Vorgaben nach PTB-A-18.11, Abschnitt 3.5.4. (heute 3.5.3.) und es bestehe die Gefahr einer Fehlzuordnung der Messung zum „richtigen“ Kfz im dichteren Verkehr — (vgl. hierzu ausführlich: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.7.2014, a.a.O, Rn. 11 ff.). Von einer Klärungsbedürftigkeit kann nach alledem nicht ausgegangen werden.“
Na ja, ob das alles so richtig ist, wage ich zu bezweifeln. Vor allem, wenn man das kombiniert mit den Ausführungen der OLG zum rechtlichen Gehör usw. Dann stecken der Betroffene und sein Verteidiger in einem Teufelskreis. Denn man verlangt, dass für ein Sachverständigengutachten konkret Messfehler dargelegt werden. Dafür muss man aber wohl die Bedienungsanleitung einsehen können/dürfen. Und wenn ich endlich so weit bin, dass ich einen Sachverständigen einschalten kann oder selbst einschalte, um das standardisierte Messverfahren zu überprüfen, dann erfährt der mangels Zugang zu sämtlichen Geräteinformationen aber nichts über die genaue Funktionsweise des Geräts, was aber keine Auswirkungen haben soll, da es sich ja um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Das will ich bzw. soll der Sachverständige aber doch gerade prüfen.